Eine besonders hervorgehobene Rolle innerhalb der verschiedenen Vergütungstabellen spielen die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins aus dem Jahr 2000,[16] die ihrerseits eine Weiterentwicklung der aus dem Jahr 1925 stammenden "Rheinischen Tabelle" darstellen. Sie wird teilweise auch "Neue Rheinische Tabelle" genannt.[17]
Die Rechtsprechung hat diese Empfehlungen als grundsätzlich – wenn auch nicht in schematischer Anwendung – geeignet angesehen, um zu einer angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers zu gelangen, auch bei überdurchschnittlich werthaltigen Nachlässen,[18] ohne dass damit andere Möglichkeiten zur Vergütungsbestimmung ausgeschlossen worden wären. Diese Vergütungsempfehlungen sind mithin immerhin ein erster Anhaltspunkt für die Bemessung einer angemessenen Vergütung im Rahmen einer (Dauer-)Testamentsvollstreckung. Darüber enthalten die Empfehlungen auch Hinweise zur Behandlung häufig wiederkehrender Einzelfragen, wie etwa der Fälligkeit der Vergütung, der Behandlung der Umsatzsteuer, dem Auslagenersatzanspruch und der Vergütung mehrerer Testamentsvollstrecker.
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