Eine besonders hervorgehobene Rolle innerhalb der verschiedenen Vergütungstabellen spielen die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins aus dem Jahr 2000,[16] die ihrerseits eine Weiterentwicklung der aus dem Jahr 1925 stammenden "Rheinischen Tabelle" darstellen. Sie wird teilweise auch "Neue Rheinische Tabelle" genannt.[17]

Die Rechtsprechung hat diese Empfehlungen als grundsätzlich – wenn auch nicht in schematischer Anwendung – geeignet angesehen, um zu einer angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers zu gelangen, auch bei überdurchschnittlich werthaltigen Nachlässen,[18] ohne dass damit andere Möglichkeiten zur Vergütungsbestimmung ausgeschlossen worden wären. Diese Vergütungsempfehlungen sind mithin immerhin ein erster Anhaltspunkt für die Bemessung einer angemessenen Vergütung im Rahmen einer (Dauer-)Testamentsvollstreckung. Darüber enthalten die Empfehlungen auch Hinweise zur Behandlung häufig wiederkehrender Einzelfragen, wie etwa der Fälligkeit der Vergütung, der Behandlung der Umsatzsteuer, dem Auslagenersatzanspruch und der Vergütung mehrerer Testamentsvollstrecker.

[16] Abzurufen unter www.dnotv.de. Siehe den Überblick von Deringer/Deringer, AnwZert ErbR 17/2018 Anm. 1.
[17] Zur Vorsicht bei der Begriffswahl in letztwilligen Verfügungen mahnt die Entscheidung OLG München, Beschl. v. 21.6.2021 – 33 U 1651/21. Um Missverständnissen zur "alten" Rheinischen Tabelle aus dem Jahr 1925 vorzubeugen, empfiehlt sich die Verwendung der Bezeichnung "Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins" (DNotV-E). Ausführlich dazu Schiffer/Rott, in: Schiffer/Rott/Pruns (Hrsg.), Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, 2. Aufl. 2022, § 5 Rn 2 ff.
[18] OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25.8.2009 – 3 U 46/08, ZEV 2009, 625–632. Ausgangspunkt war ein Bruttonachlasswert von über 3 Mio. EUR.

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