Ausgangspunkt der Testamentsvollstreckervergütung ist und bleibt der Bruttowert des Nachlasses (Brutto-Nachlasswert) am Todestag des Erblassers, d.h. der Nachlasswert ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten.

Mit den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins (Ziffer I., 1. Absatz) sind Verbindlichkeiten ausgehend vom Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckervergütung hier nur dann von dem Bruttowert des Nachlasses abzuziehen, wenn der Testamentsvollstrecker nicht mit den betreffenden Verbindlichkeiten befasst ist.

Die Frage, ob der Nachlasswert zum Todeszeitpunkt maßgeblich oder auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen ist, beispielsweise die Amtsannahme, wird regelmäßig dahingehend zu beantworten sein, dass der Brutto-Nachlasswert zum Todeszeitpunkt maßgeblich ist. Hierfür spricht die praktische Erwägung, dass dieser Wert auch für andere Sachverhalte maßgeblich ist (Erbschaftbesteuerung, Pflichtteilsansprüche) und dass das Erfordernis permanenter Zwischenbewertungen des Bruttonachlasses nur für den Zweck der Vergütungsbemessung entfällt. Außerdem hat sich der Testamentsvollstrecker regelmäßig auch mit Fragen zum Verbleib des Nachlasses vor Aufnahme seiner Tätigkeit zu beschäftigen, ist also regelmäßig mit dem Gesamtnachlass befasst. Überdies werden professionelle Testamentsvollstrecker häufig aufgrund von postmortalen Generalvollmachten tätig. Ein Erfordernis zur möglichst frühzeitigen förmlichen Amtsannahme allein aus Honorargesichtspunkten ist gerade bei anspruchsvollen Nachfolgegestaltungen kontraindiziert. Im Einzelfall notwendige Wert-Korrekturen können im Rahmen des von den Vergütungsempfehlungen gegebenen Systems von Zu- und Abschlägen in ausreichendem Maße erfolgen. Auf diese Weise lässt sich auch die Vergütung eines Nachfolgertestamentsvollstreckers in angemessener Weise bestimmen, was wiederum dazu beiträgt, überhaupt hinreichend qualifizierte Nachfolgertestamentsvollstrecker zu finden.

Änderungen der Bemessungsgrundlage, die sich im Laufe der Testamentsvollstreckung ergeben, sind im Rahmen der jeweiligen Vergütungstatbestände zu berücksichtigen – beispielsweise, wenn Gegenstände nach § 2217 BGB freigegeben werden und sich eine Dauertestamentsvollstreckung mit niedrigerem Nachlasswert anschließt.

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