Kurzbeschreibung

Vergleich der einzelnen Tabellen zur Testamentsvollstreckervergütung in Prozent.

Vergleich der einzelnen Tabellen zur Testamentsvollstreckervergütung

Für den Fall, dass der Erblasser die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers nicht bestimmt hat, hat die Praxis Gebührentabellen entwickelt, an denen sich die Rechtsprechung in der Regel orientiert. Die genannten Tabellen geben unterschiedliche Vergütungsempfehlungen für die Testamentsvollstreckung (Abwicklungsvollstreckung).

Bei den Spalten Nr. 1. - 7. ist die Gebühr für jede Wertstufe gesondert zu errechnen und dann zu addieren (Bsp.: Nachlasswert: 75.000 EUR / Anwendung der Tabelle Nr. 5: (12.500 * 7,5 %) = 937,50 EUR (1. Wertstufe bis 12.500 EUR) + (12.500 * 7 %) = 875,00 EUR (2. Wertstufe bis 25.000 EUR) + (25.000 * 6 %) = 1.500,00 EUR (3. Wertstufe bis 50.000 EUR) + (25.000 * 5 %) = 1.250,00 EUR (4. Wertstufe bis 100.000 EUR); SUMME Vergütung = 4.562,50 EUR). Bei den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins (Spalte Nr. 8) ist die jeweilige Gebührenstufe, mindestens aber der Höchstwert der vorherigen Gebührenstufe anzusetzen (Beispiel: Bei einem Nachlass von 260.000 EUR beträgt der Grundbetrag nicht 7.800 EUR (= 3 % aus 260.000 EUR), sondern 10.000 EUR (= 4 % aus 250.000 EUR).

Die aufgeführten Gebührensätze decken in der Regel die einfache Testamentsvollstreckung ab (siehe aber Spalte Nr. 3.), d.h. die Nachlassverwaltung bis zur Abwicklung der erbschaftsteuerlichen Fragen, einschließlich der Freigabe des Nachlasses an die Erben. Die Bemessungsgrundlage für den Vergütungsgrundbetrag ist der am Todestag des Erblassers bestehende Bruttowert des Nachlasses. Verbindlichkeiten sind nur dann vom Bruttowert des Nachlasses abzuziehen, wenn der Testamentsvollstrecker nicht mit den Verbindlichkeiten befasst ist. Bei besonderer Schwierigkeit der Testamentsvollstreckung kommen Zuschläge zu den jeweiligen Gebührensätzen in Betracht, während in besonders einfach gelagerten Fällen Abschläge vorzunehmen sind.

Die Umsatzsteuer ist in den Tabellenbeträgen grundsätzlich nicht enthalten.

Praxisrelevant sind insbesondere die Rheinische Tabelle, die Möhring’sche Tabelle (als Fortschreibung durch Klingelhöffer), die Eckelskemper’sche Tabelle sowie die Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins.

Nachlasswert bis EUR 1. Rheinische Tabelle 2. Tschigale (Regelfall) 3. Tschigale (schwierige Fälle) 4. Möhring 5. Klingelhöffer 6. Eckelskemper 7. Berliner Praxis 8. Deutscher Notarverein
2.500 4% 5% 6% 7,5% 7,5% 4% 10% 4%
10.000 4% 5% 6% 7,5% 7,5% 4% 6% 4%
12.500 3% 3,75% 4,5% 5,4% 7,5% 4% 4% 4%
25.000 3% 3,75% 4,5% 5,4% 7% 4% 4% 4%
50.000 3% 3,75% 4,5% 5,4% 6% 4% 3% 4%
100.000 2% 2,5% 3% 3,6% 5% 3% 2,4% 4%
200.000 2% 2,5% 3% 3,6% 4,5% 3% 2,4% 4%
250.000 2% 2,5% 3% 3,6% 4,5% 3% 2,4% 4%
500.000 2% 2,5% 3% 3,6% 4% 2,5% 2,4% 3%
1.000.000 1% 1,25% 1,5% 1,8% 3% 2,5% 1,2% 2,5%
1.250.000 1% 1,25% 1,5% 1% 1% 2,5% 1% 2,5%
2.500.000 1% 1,25% 1,5% 1% 1% 2% 1% 2,5%
5.000.000 1% 1,25% 1,5% 1% 1% 1% 1% 2%
Mehr 1% 1,25% 1,5% 1% 1% 1% 1% 1,5%

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