Menschen mit Behinderungen können bei Vorliegen der Voraussetzungen diverse staatliche Leistungen in Anspruch nehmen. In Betracht kommen neben Ansprüchen auf Arbeitslosengeld I (§§ 136 ff. SGB III), Arbeitslosengeld II (§§ 7 ff. SGB II) und Sozialgeld (§ 19 Abs. 1 S. 2, § 23 SGB II) vor allem der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII), auf Grundsicherung (§§ 41 ff. SGB XII) und Leistungen auf Basis des Bundesteilhabegesetzes[7] (z.B. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gem. §§ 42 ff. SGB IX, zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 49 ff. SGB IX, zur Teilhabe an Bildung gem. § 75 SGB IX, zur sozialen Teilhabe gem. §§ 76 ff. SGB IX und zur Eingliederungshilfe, vormals in Kap. 6 SGB XII und nun geregelt in Teil 2 Kap. 9 SGB IX). Die neu in Teil 2 Kap. 9 SGB IX geregelte Eingliederungshilfe führt zu einem Systemwechsel beim Einsatz von Einkommen und Vermögen.[8] Während für vollstationär Betroffene zuvor insgesamt der Träger der Sozialhilfe zuständig war, muss nun nach dem Inhalt der Leistung differenziert werden: Existenzsichernde Leistungen fallen weiterhin in den Zuständigkeitsbereich des Sozialleistungsträgers. Fachleistungen der Eingliederungshilfe unterfallen dem Träger der Eingliederungshilfe.[9]

Während der Anspruch auf Rehabilitation und Teilhabe einkommens- und vermögensunabhängig besteht, werden alle übrigen staatlichen Leistungen inklusive der Eigliederungshilfe bedarfsabhängig nur dann gewährt, wenn der Betroffene seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Auch den Anspruch auf Rehabilitation und Teilhabe gewährt der Gesetzgeber nicht unbeschränkt. Vielmehr kann der tatsächliche Bedarf des Behinderten mit den staatlichen Leistungen regelmäßig nicht vollständig gedeckt werden.[10]

Menschen mit behinderten Familienangehörigen oder nahestehenden behinderten Personen haben daher regelmäßig ein Interesse daran, die wirtschaftliche Stellung des Angehörigen nach ihrem Tod in der Weise abgesichert zu wissen, dass dessen Lebensumstände unter Weiterbezug staatlicher Leistungen über Sozialhilfeniveau gehalten und über das den tatsächlichen Bedarf häufig nicht deckende Mindestmaß der Hilfeleistungen hinaus verbessert werden. Demgegenüber steht das sozialhilferechtliche Nachrangprinzip (§§ 2 ff., 90 Abs. 1 SGB XII, § 1 SGB II), wonach der Hilfeempfänger zunächst gehalten ist, sein Einkommen und das verwertbare Vermögen einzusetzen, ehe staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden. In diesem Spannungsfeld bewegt sich die Gestaltung von Behindertentestamenten. Allen Konstruktionen ist dabei gemein, dass einer Verwertbarkeit des Erwerbs von Todes wegen als für den Behinderten einsetzbare finanzielle Mittel dergestalt entgegengewirkt werden soll, dass der Hilfebedürftige zwar in den Genuss des Erbes kommt, zeitgleich aber weiterhin zusätzliche staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen kann.

[7] BGBl. I 2016, S. 3234.
[8] Schneider, ZEV 2019, 453 f.
[9] Schneider, ZEV 2019, 453.
[10] Braun, Nachlassplanung, S. 71 Rn 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge