1. Die durch eine Beauftragung des Erben nach dem Tod des Erblassers anfallenden Steuerberatungskosten für die Berichtigung bereits vor Eintritt des Todes erstellter Einkommensteuererklärungen sind als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehbar.

2. Für die Räumung der Eigentumswohnung des Erblassers nach dessen Tod anfallende Kosten sind weder im Rahmen des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG noch im Rahmen des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Es handelt sich um nicht berücksichtigungsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG.

3. Keine Nachlassregelungskosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG stellen diejenigen Aufwendungen dar, die aufgrund eines eigenen Willensentschlusses des Erben entstehen.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2019 – 7 K 2712/18

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