Auf einen Blick

Mit der Mahnkopf-Entscheidung des EuGH ist der Meinungsstreit um die kollisionsrechtliche Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB wieder aufgelebt. Die rein güterrechtliche Bewertung der pauschalen Zugewinnausgleichsregelung des § 1371 Abs. 1 BGB durch den BGH im Jahre 2015 ist infolge der EuGH-Entscheidung in Bezug auf Erbfälle, die dem Anwendungsbereich der EuErbVO unterfallen, nicht mehr haltbar. Der pauschale Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB unterfällt dem Anwendungsbereich der EuErbVO und ist damit erbrechtlich zu qualifizieren. Art. 1 Abs. 2 Buchst. d) EuErbVO nimmt zwar Fragen des ehelichen Güterrechts vom Anwendungsbereich dieser Verordnung aus – Art. 23 Abs. 2 Buchst. b) EuErbVO statuiert jedoch, dass die Bestimmung der Erbanteile und der Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten Teil des Erbstatuts sind und damit vom Anwendungsbereich dieser VO erfasst werden. Qualifiziert man nunmehr § 1371 Abs. 1 BGB auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 2 Buchst. b) EuErbVO als erbrechtliche Vorschrift, kann sie nur noch dann zur Anwendung gelangen, wenn das Kollisionsrecht der Art. 21 bzw. 22 EuErbVO auf deutsches Recht verweist.

Autor: Prof. Dr. Gerhard Ring , Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht, TU Bergakademie Freiberg

ZErb 11/2018, S. 297 - 302

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