Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

1. Die Voraussetzungen für die beantragte Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO sind nicht gegeben. Auf der Grundlage der "Vereinbarung über Abschichtung einer Erbengemeinschaft" aus Oktober 2015 kann die Löschung der Beteiligten zu 1), 2) und 9) als in Abteilung I laufende Nummer 3 des in Rede stehenden Grundbuchs eingetragene Eigentümer als Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht erfolgen.

Das Grundbuchamt hat zutreffend ausgeführt, dass es zur Wirksamkeit der Erklärungen der Beteiligten zu 4) gemäß § 1899 Abs. 4 BGB der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers durch das Betreuungsgericht sowie zur Wirksamkeit der Erklärungen der Beteiligten zu 7) und 9) gemäß § 1909 BGB der Bestellung von Ergänzungspflegern durch das Familiengericht bedarf. Bei Abschluss des Abschichtungsvertrags waren die Beteiligten zu 4), 7) und 9) nicht wirksam durch ihre Eltern vertreten. Die Beteiligten zu 1) und 2) waren nicht berechtigt, als Vertragspartner auf der einen Seite und zugleich als gesetzliche bzw. bestellte Vertreter ihrer minderjährigen bzw. betreuten Kinder auf der anderen Seite aufzutreten. Dies ergibt sich aus dem aus den §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1908 i, 1795 Abs. 2, 181 BGB folgenden Verbot des Selbstkontrahierens. Danach scheidet die Vertretung des Kindes bzw. eines Betreuten durch den Elternteil bzw. Betreuer in einem Abschichtungsvertrag unter den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft aus, an der auch der Vertreter als Miterbe beteiligt ist (vgl. zum Fall eines Erbauseinandersetzungsvertrags Spickhoff in MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 1795 Rn 9).

Ein Fall, in dem das Insichgeschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt und deshalb ausnahmsweise wirksam ist, liegt hier ersichtlich nicht vor. Im Fall des Beteiligten zu 9) soll die Abschichtungsvereinbarung zu einem Verzicht auf seine Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft führen; dies ist zweifellos nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Im Fall der Beteiligten zu 4) und 7) sollen in der Abschichtungsvereinbarung jedenfalls Abfindungsverpflichtungen begründet werden, die nicht rechtlich vorteilhaft sind. Danach liegt kein Ausnahmefall der Zulässigkeit eines Insichgeschäfts vor, sodass die Beteiligten zu 4), 7) und 9) nicht wirksam durch ihre Eltern vertreten werden konnten. Dabei erstreckt sich gemäß § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB der Ausschluss der Vertretungsmacht der Beteiligten zu 1) und 2) auch auf jeweils den anderen Elternteil.

2. Darüber hinaus hat das Nachlassgericht zu Recht ausgeführt, dass die Erklärungen der noch zu bestellenden Ergänzungspfleger bzw. – betreuer einer Genehmigung durch das Familien- bzw. Betreuungsgericht bedürfen.

Das Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung folgt aus § 1822 Nr. 2 BGB (analog). Nach dieser Vorschrift bedürfen Erklärungen eines Vormunds zu einem Erbteilungsvertrag einer familiengerichtlichen Genehmigung. Diese Vorschrift gilt zwar nicht für Erklärungen der Eltern für das minderjährige Kind, weil § 1643 Abs. 1 BGB als die für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte vorgesehene Verweisungsvorschrift auf Nr. 2 des § 1822 BGB gerade nicht verweist. Für den Ergänzungspfleger gilt gemäß § 1915 Abs. 1 BGB § 1822 Nr. 2 BGB allerdings entsprechend. Gleiches gilt für den Ergänzungsbetreuer, § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB.

§ 1822 Nr. 2 BGB ist für die hier in Rede stehende Erklärungen der Beteiligten zu 4), 7) und 9) in dem Abschichtungsvertrag jedenfalls analog anwendbar, weil die Aufgabe der Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft eine der Erbauseinandersetzung unter Miterben vergleichbare vertragliche Regelung betrifft.

Nach § 1822 Nr. 2 BGB bedarf der Vormund zum Abschluss eines Erbteilungsvertrags der Genehmigung des Familiengerichts. Genehmigungsbedürftig sind danach Auseinandersetzungsverträge unter Miterben, wenn der Mündel an der Erbengemeinschaft beteiligt ist. Gleichgültig ist, ob die Auseinandersetzung hinsichtlich des ganzen Nachlasses oder eines Teils davon erfolgen soll. Der Erbauseinandersetzungsvertrag ist sowohl in den verpflichtenden wie in den verfügenden Teilen genehmigungspflichtig. Die Genehmigung des Verpflichtungsgeschäfts erfasst auch hier regelmäßig die zu seiner Ausführung nötigen Verfügungen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auch der Abschluss einer sog. Abschichtungsvereinbarung als eine besondere, von der Rechtsprechung entwickelte Form der Erbauseinandersetzungsvereinbarung (hierzu BGH NJW 1998, 1557) – zumindest analog § 1822 Nr. 2 BGB – genehmigungsbedürftig. Denn bei der sog. Abschichtung als der auf ein einverständliches Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft gegen Abfindung im Wege der persönlichen Teilauseinandersetzung gerichtete Vertragsgestaltung, verfügt der ausscheidende Miterbe über wesentliche aus seinem Erbteil erwachsene Rechte, während die verbleibenden Miterben diesen Verzicht durch Leistung von Abfindungen entgelten. Dient diese Vertragsgestaltung – wie vorliegend – dem Zweck der Erbteilung, so ergibt sich die Genehm...

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