Der Anfall der Erbschaft tritt von selbst (ipso iure) ein, unbeschadet des Rechts, diese auszuschlagen, § 1942 BGB. Eine Annahme ist nicht erforderlich. Diese steht aber einer Ausschlagung entgegen, § 1943 BGB.

Die Annahme der Erbschaft erfolgt durch ausdrückliche oder konkludente (pro herede gestio) Willenserklärung. Einen Adressaten nennt das Gesetz nicht. Teilweise wird daher vertreten, die Erklärung sei nicht empfangsbedürftig.[2] Verbreitet ist aber die Gegenauffassung, wonach die Erklärung gegenüber einem Nachlassbeteiligten abzugeben ist (Miterbe, Nachlassgläubiger, Nachlassgericht, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger).[3] Mit Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Annahme als erfolgt, § 1943 HS 2 BGB.

Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht, § 1945 BGB. Die Erklärung ist daher empfangsbedürftig sowie form- und fristgebunden. Bei Minderjährigen ist die Genehmigung des Familiengerichts (§§ 1643 Abs. 2, 1822 Nr. 2 BGB), bei unter Betreuung stehenden Personen die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich, §§ 1908 i, 1822 Nr. 2 BGB.

§ 1954 BGB setzt voraus, dass Annahme und Ausschlagung anfechtbar sein können. Dies gilt auch für die Versäumung der Ausschlagungsfrist, § 1956 BGB. Potentielle Anfechtungsgründe regelt das Erbrecht nicht. Es gelten die §§ 119 ff BGB. Dabei sind vor allem § 119 Abs. 2 BGB (Überschuldung des Nachlasses) und § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB (Inhaltsirrtum über die Rechtsfolgen) bedeutsam. In beiden Bereichen stellen sich Abgrenzungsfragen. Der Irrtum nach § 119 Abs. 2 BGB setzt eine konkrete Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses voraus, da andernfalls nur eine unbeachtliche Fehlbewertung vorliegt. Der Inhaltsirrtum ist hingegen zu dem ebenfalls unbeachtlichen (reinen) Rechtsfolgenirrtum abzugrenzen.

[2] Kraiß, BwNotZ 1992, 31 unter Hinweis auf Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 3. Aufl. S. 150.
[3] MüKo/Leipold (2013), § 1943 Rn 3.

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