Der Anfall der Erbschaft tritt von selbst (ipso iure) ein, unbeschadet des Rechts, diese auszuschlagen, § 1942 BGB. Eine Annahme ist nicht erforderlich. Diese steht aber einer Ausschlagung entgegen, § 1943 BGB.
Die Annahme der Erbschaft erfolgt durch ausdrückliche oder konkludente (pro herede gestio) Willenserklärung. Einen Adressaten nennt das Gesetz nicht. Teilweise wird daher vertreten, die Erklärung sei nicht empfangsbedürftig.[2] Verbreitet ist aber die Gegenauffassung, wonach die Erklärung gegenüber einem Nachlassbeteiligten abzugeben ist (Miterbe, Nachlassgläubiger, Nachlassgericht, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger).[3] Mit Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Annahme als erfolgt, § 1943 HS 2 BGB.
Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht, § 1945 BGB. Die Erklärung ist daher empfangsbedürftig sowie form- und fristgebunden. Bei Minderjährigen ist die Genehmigung des Familiengerichts (§§ 1643 Abs. 2, 1822 Nr. 2 BGB), bei unter Betreuung stehenden Personen die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich, §§ 1908 i, 1822 Nr. 2 BGB.
§ 1954 BGB setzt voraus, dass Annahme und Ausschlagung anfechtbar sein können. Dies gilt auch für die Versäumung der Ausschlagungsfrist, § 1956 BGB. Potentielle Anfechtungsgründe regelt das Erbrecht nicht. Es gelten die §§ 119 ff BGB. Dabei sind vor allem § 119 Abs. 2 BGB (Überschuldung des Nachlasses) und § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB (Inhaltsirrtum über die Rechtsfolgen) bedeutsam. In beiden Bereichen stellen sich Abgrenzungsfragen. Der Irrtum nach § 119 Abs. 2 BGB setzt eine konkrete Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses voraus, da andernfalls nur eine unbeachtliche Fehlbewertung vorliegt. Der Inhaltsirrtum ist hingegen zu dem ebenfalls unbeachtlichen (reinen) Rechtsfolgenirrtum abzugrenzen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen