II. Die namens der Beteiligten vom Urkundsnotar gemäß § 15 GBO eingelegte Beschwerde ist nach den §§ 71, 73 GBO zulässig. Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angegriffenen Zwischenverfügung des Grundbuchamtes. Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis gegen die beantragte Eintragung der Vormerkung besteht nicht.

1. Zutreffend stellt das Grundbuchamt nicht in Zweifel, dass eine von der Betreuungsbehörde nach § 6 BtBG beglaubigte Vorsorgevollmacht den Anforderungen des § 29 GBO genügt (OLG Dresden, Beschl. v. 4.8.2010 – 17 W 0677/10, juris Rn 4). Durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 (BGBl I S. 1696 ff) wurde seitens des Gesetzgebers klargestellt, dass es sich bei § 6 Abs. 2 BtBG um einen Beglaubigungstatbestand handelt, der mit den Rechtswirkungen einer öffentlichen Beglaubigung ausgestattet ist (BT-Drucks. 16/13027 S. 8).

2. Die Bedenken des Grundbuchamts hinsichtlich des Nachweises der Vollmacht in der Form des § 29 GBO bestehen nicht, da es sich im vorliegenden Fall um eine Vorsorgevollmacht handelt.

a) § 29 GBO bestimmt, dass die Eintragungsunterlagen dem Grundbuchamt in besonderer Form nachzuweisen sind (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 29 Rn 1). Eine Eintragung soll demnach nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Für derartige Urkunden ist erforderlich, dass die Behörde oder Urkundsperson zur Ausstellung der Urkunde sachlich zuständig ist, d. h. die Grenzen ihrer Amtsbefugnis nicht überschreitet (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 29 Rn 33). Die Zuständigkeit nach § 6 Abs. 2 BtBG bezieht sich nur auf die öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen. Da somit keine allgemeine Zuständigkeit zur Beglaubigung von Unterschriften besteht, ist zu prüfen, ob die konkret verfahrensgegenständliche Vollmacht die Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht erfüllt (Zimmer, Anmerkung zum Beschl. des OLG Naumburg vom 8.11.2013, NotBZ 2014, 237).

b) Der Gesetzgeber verwendet den Begriff der Vorsorgevollmacht in der Überschrift des § 1901 c BGB. In § 1901 c S. 2 BGB sind Vorsorgevollmachten als "Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat" beschrieben. Diese weite Formulierung zeigt, dass die Vorsorgevollmacht eine gewöhnliche Vollmacht im Sinne von §§ 164 ff BGB ist (vgl. Zimmermann, NJW 2014, 1573). Das Charakteristische der Vorsorgevollmacht ist ihr Anlass: Da ein Betreuer nur bestellt werden darf, soweit dies erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB), und dies nicht der Fall ist, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könnten, dient die Vorsorgevollmacht der Vorsorge für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit (Zimmermann, NJW 2014, 1573). Es geht mithin um die Vermeidung einer vom Gericht angeordneten Betreuung (OLG Jena, FamRZ 2014, 1139, 1140; OLG Naumburg, FGPrax 2014, 109, 110). Da es sich nach außen meist um eine Generalvollmacht handelt, liegt die Besonderheit der Vorsorgevollmacht im Motiv ihrer Erteilung (Renner, Rpfleger 2007, 367, 368; vgl. OLG Jena, FamRZ 2014, 1139, 1140). Dennoch lässt sich anhand charakteristischer Bestimmungen in der Vollmacht in der Regel erkennen, dass es sich um eine Vorsorgevollmacht handelt, wobei wichtige Indizien Regelungen zur Gesundheitsfürsorge und zu freiheitsentziehenden Maßnahmen sind (Spanl, Rpfleger 2007, 372).

Dagegen begrenzt der Begriff der Vorsorgevollmacht die Vollmacht weder inhaltlich noch zeitlich. Dies belegt bereits das weite Begriffsverständnis des Gesetzgebers in § 1901c BGB. Es liegt in der Hand des Vollmachtgebers, die zeitlichen Grenzen der Bevollmächtigung und damit das Erlöschen der Vollmacht zu regeln. Daher kann eine Vorsorgevollmacht auch eine transmortale Vollmacht sein, die zu Lebzeiten und noch nach dem Tod des Vollmachtgebers gilt (Spalckhaver, in Lipp, Handbuch der Vorsorgeverfügungen, § 14 Rn 209; Zimmer, ZEV 2013, 307, 310; Zimmermann, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, 2. Aufl., S. 82; vgl. OLG München, ZEV 2012, 376, 377).

Legt, wie hier, der Vollmachtgeber ausdrücklich die Geltung der Vollmacht bis über den Tod hinaus fest, so will er gerade verhindern, dass aus dem Vorsorgecharakter der Vollmacht der Schluss gezogen wird, dass die Vollmacht nur für die Dauer einer Betreuungsbedürftigkeit gelten soll (Spalckhaver, in Lipp, Handbuch der Vorsorgeverfügungen, § 14 Rn 211).

c) Nach diesen Kriterien handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Vollmacht um eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 BtBG. Der Vorsorgecharakter der Vermeidung einer rechtlichen Betreuung wird durch die umfassenden Regelungen unter Einschluss der Befugnisse der Vollmachtnehmerin, für die Vollmachtgeberin in eine ärzt...

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