Leitsatz (amtlich)

Eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung, die den Bevollmächtigten bei der Verwaltung des Vermögens des Vollmachtsgebers zur Vornahme aller Rechtshandlungen ermächtigt, gestattet auch die Veräußerung von Grundstückseigentum und damit die Auflassung; sie genügt außerdem der nach § 29 GBO erforderlichen Form.

 

Verfahrensgang

AG Magdeburg (Aktenzeichen MD-... -8)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamtes - Magdeburg vom 17.4.2013 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen die Vertretungsbefugnis der Beteiligten zu 2) für den Beteiligten zu 1) Abstand zu nehmen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Im Grundbuch von ... Blatt ... ist als Eigentümer der im Beschlussrubrum näher bezeichneten, verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Beteiligte zu 1) eingetragen.

Mit dem am 17.4.2012 vor dem Urkundsnotar S. zur Urkundenrollen-Nr. 654/2012 beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrag hatte er, vertreten durch seine Ehefrau, die Beteiligte zu 2), den mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundbesitz auf die zu diesem Zweck gegründete Beteiligte zu 3), bestehend aus den Mitgesellschaftern J. J., seiner Enkelin, und H. Sch., übereignet und die Eigentumsumschreibung auf die Erwerberin bewilligt.

Unter § 5 der notariellen Vertragsurkunde einigten sich die Vertragsparteien darauf, dass die Erwerberin dem Beteiligten zu 1) sowie dessen Ehefrau, der Beteiligten zu 2) ein Altenteil auf Lebenszeit bestehend aus einem ausschließlichen unentgeltlichen Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) zusammen mit dem anderen Berechtigten in der im Erdgeschoss belegenen Wohnung mit dem Recht zur Mitbenutzung des Kellers sowie der zum gemeinsamen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen gewährt. Das Altenteilrecht sollte dabei u.a. auch die Tragung der Kosten der Beerdigung nebst Grabstein und Grabpflegekosten umfassen, jedoch nur soweit diese Kosten nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Das Altenteil für die Beteiligte zu 2) ist aufschiebend bedingt bestellt worden für den Fall, dass sie den Beteiligten zu 1) überlebt. Unter § 5 Ziff. 2) heißt es weiter:

"2. Die vorstehenden Rechte sind als Altenteile, das Altenteil für den Ehegatten im Nachrang im Grundbuch einzutragen mit der weiteren Bestimmung, dass zur Löschung der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt. Die Eintragung wird bewilligt und beantragt."

Ziff. 4) des § 5 des Grundstücksübertragungsvertrages sieht ein Rücktrittsrecht des Veräußerers und nach dessen Ableben seiner Ehegattin, mithin der Beteiligten zu 2), vor. Außerdem bewilligten und beantragten die Vertragsparteien zugunsten des Veräußerers die Eintragung je einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Rechts auf Rückübertragung des Eigentums im Rang nach dem jeweiligen Altenteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts nimmt der Senat auf den vor dem Notar J. S. am 17.4.2012 zur Urkundenrollen-Nr. 654/2012 beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrag Bezug.

Der Vertragsurkunde war eine öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmachtserklärung des Beteiligten zu 1) beigefügt. Dieser hatte der Beteiligten zu 2), seiner Ehefrau, auf einem handschriftlich ausgefüllten Vordruck am 4.8.2010 eine Vorsorgevollmacht erteilt, ihn in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die Vollmachterteilung sollte eine gerichtlich angeordnete Betreuung vermeiden und in Kraft bleiben, wenn der Beteiligte zu 2) nach ihrer Errichtung geschäftsunfähig werden sollte. Zur Vermögenssorge lautet die Vollmacht:

"Sie (= die bevollmächtigte Person) darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen im In- und Ausland vornehmen. Erklärungen aller Art abgeben und entgegen nehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen, namentlich über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen."

Die vorgesehene Rubrik:

"Folgende Geschäfte soll sie nicht wahrnehmen dürfen:..."

blieb unausgefüllt. Angefügt findet sich im Vordruck folgender Klammerzusatz:

"Achtung!... Für Immobiliengeschäfte,... ist eine notarielle Vollmacht notwendig!"

Das Schriftstück, das auch eine Betreuungsverfügung umfasst, enthält unterhalb der Unterschriftenzeile einen mit dem Dienstsiegel der Stadt ... versehenen amtlichen Beglaubigungsvermerk, dass die Erklärung von dem Verfasser selbst unterschrieben wurde.

Unter Vorlage einer Ausfertigung der Vertragsurkunde vom 17.4.2012, einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes St. sowie der Löschungsbewilligung der Stadtsparkasse ... vom 30.4.2012 beantragte der Urkundsnotar am 30.11.2012 neben der Löschung der in Abteilung III laufende Nr. 1 und 2) eingetragenen Grundpfandrechte die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 3) sowie die Eintragung des Altenteils gem. § 5 Abs. 2 der Vertragsurkunde und ferner die Eintragung je einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten des Beteiligten zu 1) und der Beteiligten z...

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