Das deutsche Nachlassgericht hat zunächst seine internationale Zuständigkeit zu prüfen. Sie richtet sich nach Art. 64 EuErbVO, der auf Art. 4, 7, 10 oder 11 verweist. Bei der Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes (Art. 4 EuErbVO) wird das Nachlassgericht in der Regel davon ausgehen, dass der Sterbeort der gewöhnliche Aufenthaltsort war. Andernfalls ist der gewöhnliche Aufenthalt von Amts wegen zu ermitteln: z. B. Dauer des Aufenthalts, Anlass des Umzugs, Einbindung in ein soziales und familiäres Umfeld, Sprachkenntnisse usw. Hatte der Erblasser eine zulässige Rechtswahl getroffen (Art. 22 EuErbVO), dann können alle "Verfahrensparteien" vereinbaren, dass deutsche Nachlassgerichte zuständig sind (Art. 5 EuErbVO); auch eine Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Einlassung ist möglich (Art. 9 EuErbVO).

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