Das notarielle Nachlassverzeichnis ist je nach Interessenlage des einen Freud, des anderen Leid. Pflichtteilsberechtigte als Gläubiger des Auskunftsanspruchs wählen diesen Weg vordergründig, weil man sich einen höheren Standard an Übersichtlichkeit, inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit erwartet. Nicht selten ist die Motivation eine andere; der in der Erbfolge übergangene Pflichtteilsberechtigte bürdet dem Erben, häufig von Emotion getrieben, eine zusätzliche Verpflichtung auf, die sich nicht lediglich auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten der notariellen Beurkundung beschränkt (die er auch noch entsprechend seiner Pflichtteilsquote anteilig mitzutragen hat, § 2314 Abs. 2 BGB). Hinzu kommen teilweise aufwendige Besichtigungen, Termine an Amtsstelle des Notars und dergleichen. Dies führt zu einer weit verbreiteten Unbeliebtheit notarieller Nachlassverzeichnisse bei auskunftsverpflichteten Erben aber auch bei Notaren. Letztere beklagen den erheblichen zeitlichen Aufwand, abgesehen davon, dass man gegenüber dem vom Erben persönlich errichteten Verzeichnis allenfalls einen unwesentlich höheren Wirkungsgrad beimisst.

Das Pfälzische Oberlandesgericht manifestiert bzw. stellt rechtsfortbildend klar, dass inhaltliche Zweifel ohnehin nicht durch das notarielle Verzeichnis ausgeräumt sind, vielmehr Auskunftsschuldner durch das Instrument der eidesstattlichen Versicherung zur Wahrheit gedrängt werden können. Im Übrigen, so das OLG, ist der Notar ohnehin auf Angaben des Auskunftsschuldners angewiesen. Offen bleibt nach wie vor, welche Anforderungen an Art und Umfang der Aktivitäten des aufnehmenden Notars zu stellen sind. Trotz der Vorgabe, die Verantwortung für den Inhalt des Verzeichnisses übernehmen zu müssen, wird es einem Notar nicht gelingen, den Nachlass vollständig abzubilden, wenn der Erbe nicht die erforderlichen Hinweise erteilt. Diese Befürchtung wird durch den in der Praxis wahrnehmbaren Irrglauben von Auskunftsschuldnern evident, seine Schuldigkeit mit der Übergabe von Dokumenten und Hinweisen an den Notar getan zu haben. Der Notar wird als Instanz wahrgenommen, die für das gewünschte Ergebnis in der Form der geschuldeten Auskunft sorgen wird und etwaige Unzulänglichkeiten ausräumt. Die gegenteilige Erkenntnis erfolgt spätestens dann, wenn man zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung – zumal strafbewehrt – angehalten ist. Dieses Instrument sorgt für eine gewisse Gewähr für die Verlässlichkeit der Angaben von Auskunftsschuldnern, ist dieses jedoch, nicht abhängig von der notariellen Mitwirkung, auch beim Privatverzeichnis einsetzbar.

Erfreulich ist auch die Bewertung des Gerichts der bislang wenig beachteten Norm des § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach der Pflichtteilsberechtigte ein Anrecht hat, der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beizuwohnen. Die Abstinenz des Gläubigers, auch bei eingeforderter Anwesenheit, ist nicht geeignet einem notariellen Verzeichnis die rechtlichen Wirkungen zu versagen. Dies ist konsequent, zumal das Gesetz dem Gläubiger auch keinerlei weitergehende Befugnisse einräumt. Eine aktive Einflussnahme muss daher ausgeschlossen bleiben. Wie geartet sollte eine nach der Gesetzesbegründung vorgesehene Mitwirkung überhaupt ausgestaltet sein? Ist der Gläubiger verpflichtet, Missstände zu artikulieren oder gar Änderungsvorschläge zu unterbreiten? Kann bei aktiver Mitwirkung des Gläubigers noch von "eigener" Erstellung des Verzeichnisses durch den Schuldner die Rede sein? Diese Fragen fordern eine Fortbildung des Rechts geradezu heraus, bleiben sie doch weitgehend uneinheitlich beantwortet. Das Pfälzische OLG lässt jedenfalls in der Frage der bloßen Anwesenheitsberechtigung anklingen, dass bei bestimmten Konstellationen eine derartige Anwesenheit entbehrlich sein kann, zuvorderst bei nennenswertem Fehlverhalten des Gläubigers gegenüber Notar oder Schuldner. Soweit der Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt der Erstellung des Verzeichnisses von demjenigen Bestand zum Todeszeitpunkt des Erblassers als Stichtag abweicht, etwa weil Teile des Nachlasses veräußert, entsorgt oder aus sonstigen Gründen nicht mehr gesichtet werden können, gilt Entsprechendes. Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts zeichnet sich durch Praxisnähe und Praktikabilität aus, ohne von der Gesetzessystematik abzuweichen.

Die Diskussion um das notarielle Nachlassverzeichnis und dessen Sinnhaftigkeit sowie das Wechselspiel zwischen den Parteien einschließlich des Notars werden im Fluss bleiben.

Dr. Falko Zink, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Kaiserslautern

ZErb 11/2015, S. 346 - 349

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