Nach § 2227 BGB kann das Nachlassgericht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten aus seinem Amt entlassen. Die Vorschrift stellt in ihrem Wortlaut dabei auf grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung ab, wobei anerkannt ist, dass diese Entlassungsgründe lediglich beispielhaft zu verstehen sind.[1]
In der Rechtsprechung werden etwa Verstöße des Testamentsvollstreckers gegen Anordnungen des Erblassers sowie grobe Verstöße gegen seine Pflicht zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung und ordnungsgemäßen Unterrichtung der Erben als wichtige Entlassungsgründe allgemein anerkannt.[2]
Neben den von Rechtsprechung und Literatur herausgebildeten Kriterien zur groben Pflichtverletzung und Unfähigkeit (siehe hierzu etwa OLG Köln NJW-RR 2005, 94 = FamRZ 2005, 1204; BayObLG FamRZ 1991, 235) liegt ein wichtiger Grund iSd § 2227 BGB aber auch dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker begründeten Anlass zu der Annahme gegeben hat, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des Erblasserwillens hinderlich sei oder die Interessen der am Nachlass Beteiligten schädigen oder erheblich gefährden werde. Als wichtiger Entlassungsgrund anerkannt ist insofern ein nicht auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Misstrauen der Erben gegen die Amtsführung des Testamentsvollstreckers, wenn dieser dazu, sei es auch ohne Verschulden, Anlass gegeben hat.[3]
Das Misstrauen der Erben und der Pflichtteilsberechtigten in Bezug auf die Geschäftsführung des Testamentsvollstreckers, zu dem dieser aus Sicht des Senats Anlass gegeben hatte, hatte für das OLG Hamm bei seiner Entscheidungsbegründung im Beschluss vom 8. Mai 2013 dann auch zentrale Bedeutung.
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