Der Eröffnungsvortrag von Walter Krug[4] behandelte das gemeinschaftliche Testament sowie den Erbvertrag und beleuchtete hier in systematischer Form die Selbstbindung des Erblassers an seine eigene von ihm selbst getroffene Verfügung von Todes wegen. Beim wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testament sind horizontale und vertikale Wechselbezüglichkeit zu untersuchen. Nach einer eingehenden Betrachtung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zeigte Krug die Möglichkeiten der Beseitigung von wechselbezüglichen Verfügungen durch Widerruf und Anfechtung auf.

[4] Walter Krug, Vorsitzender Richter am Landgericht a.D., Stuttgart.

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