Bei der grundsätzlichen Bemessung des Stundensatzes ist neben der Tatsache, dass es sich um eine anwaltliche Dienstleistung handelt, zu beachten, dass die Übernahme einer Bevollmächtigung eine qualifizierte und äußerst spezialisierte Tätigkeit darstellt. Qualifizierte und zur Übernahme von Bevollmächtigungen bereite Rechtsanwälte sind in der Zahl noch gering.

Weiter zu beachten ist, dass es sich bei der Tätigkeit um eine äußerst verantwortungsvolle handelt. Der VorsorgeAnwalt wird mit dem höchsten Gut des Mandanten betraut: dessen Leben. Er soll dazu beitragen, dass das Leben eines unselbstständigen Mandanten in Würde und nach dessen Willen organisiert und gestaltet wird, wenn dieser dies nicht mehr selbst verwirklichen kann. Wenngleich eine Bezifferung für den "Wert" dieses "Auftragsgegenstands" schwerfällt, können zumindest Ansätze aus der Rechtsprechung zu Schmerzensgeld etc. gefolgert werden. Danach werden für Einbußen an Freiheit und körperlicher Unversehrtheit sehr hohe Werte angesetzt. Auch subjektiv ist die Wertigkeit dieser Bereiche für den einzelnen Mandanten sehr hoch. Hinzu kommt, dass für den Mandanten hinsichtlich dessen gesamten Vermögens gehandelt wird. Die Sorge umfasst regelmäßig sowohl Bank- als auch Immobilienvermögen sowie das weitere persönliche Hab und Gut.

Bei der Höhe der Vergütung ist auch zu beachten, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die hohe Flexibilität fordert. Im Extremfall (insbesondere in medizinischer Hinsicht) wird der VorsorgeAnwalt für den Mandanten auch zu ungünstigen Zeiten zur Verfügung stehen bzw. ihn im Krankenhaus o. ä. unterstützen. Zu beachten ist weiterhin, dass die Tätigkeit den Aufbau eines Netzwerks erfordert. Dieses muss für den zu einem unsicheren Zeitpunkt eintretenden Vorsorgefall bereitgehalten oder kurzfristig geschaffen werden und umfasst beispielsweise spezialisierte Ärzte, Pflegedienste, Hausverwaltungen etc. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Eintritt des Vorsorgefalls und damit auch der Eintritt der Vergütungspflicht zu einem ungewissen Zeitpunkt eintritt und dafür für den VorsorgeAnwalt schwer zu kalkulieren ist.

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