Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011[2] hat der Bundestag einige Maßnahmen zur Entlastung von Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung auf den Weg gebracht. Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich mit den geplanten Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sowie des Bewertungsgesetzes.

Vorbemerkungen

Einigermaßen überraschend versagte der Bundesrat dem Gesetz am 8.7.2011 die Zustimmung, ohne zugleich den Vermittlungsausschuss anzurufen. Für die Ablehnung des Bundesrates[3] sind weniger die vorliegenden eher technischen Änderungen ursächlich, sondern überwiegend die im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP vom 26.10.2009 verabredeten Vereinfachungsmaßnahmen, wie die geplante gemeinsame Abgabe der Steuererklärung für zwei Jahre (§ 25 a EStGE), Einschränkungen beim Wechsel der Veranlagungsarten (§ 32 e EStGE), die Anhebung des Behindertenpauschbetrags (§ 33 b EStG) und die geplante Freigrenze bei der verbindlichen Auskunft (§ 89 AO). Bemerkenswert ist dieser Vorgang, da die Länder und ihre Steuerverwaltung in die Vorberatungen zu diesem Gesetz eingebunden waren und das Votum erheblich von dem der beratenden Ausschüssen des Bundesrats abweicht. Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung vom 31.8.2011 beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Es kann vermutet werden, dass vor allem über die Maßnahmen, die für die Länder mit Mindereinnahmen verbunden sind und daher den Konsolidierungskurs einiger Länder konterkarieren, gerungen werden wird. Weicht der vom Vermittlungsausschuss gefundene Kompromiss von den Beschlüssen des Bundestages ab, so ist dort eine erneute Beschlussfassung erforderlich.

Scheitert dieses Unterfangen, so könnten als zweite Option die unstrittigen Teile des Gesetzes, wie z. B. die vorliegenden, in das nächste anstehende Steuergesetz aufgenommen werden.[4] In Betracht kommt das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften. So könnte unter Umständen der geplante Termin für das Inkrafttreten (Art. 18 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011) zum 1.1.2012 (einige Regelungen sollten bereits zum 1.7.2011 in Kraft treten) gehalten werden. Andernfalls rückt die Hoffnung, auch nur geringfügige Erleichterungen und Verbesserungen im Besteuerungsverfahren umsetzen zu können, in weite Ferne.

[2] BT-Drs. 17/6105.
[3] BR-Drs. 360/1/11.
[4] Vgl. NWB- Eilnachrichten 2011, S. 2443.

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