Die Frage der rechtlichen Vorteilhaftigkeit der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung durch einen Minderjährigen beeinflusst nicht nur die Möglichkeit des beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen, selbst die Anfechtung zu erklären, sondern ist in Fällen einer gesetzlich vermuteten Interessenkollision des gesetzlichen Vertreters auch entscheidend für die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers. In diesem Zusammenhang besteht Übereinstimmung darin, dass der minderjährige Erbe gemäß § 107 BGB zustimmungsfrei ein ihn beschwerendes Vermächtnisses oder eine Auflage anfechten kann.[39] Wenn jedoch die herrschende Auffassung darüber hinaus generell von einer lediglich rechtlichen Vorteilhaftigkeit der Anfechtung letztwilliger Verfügungen ausgeht, so verkennt sie die dadurch einhergehende Haftung des minderjährigen Erben für die Nachlassverbindlichkeiten. Auch wenn die Anwendung von § 107 BGB die Anfechtung durch einen Minderjährigen in der Praxis vereinfachen würde, sollte im Sinne des Minderjährigenschutzes die Anfechtung in Fällen der gesetzlich geregelten Interessenkollision des gesetzlichen Vertreters durch einen Ergänzungspfleger erklärt werden.

[39] MüKo/Leipold, BGB, 5. Aufl. 2010, § 2080, Rn 14, Fn 25, § 2082, Rn 12; Staudinger/Otte, § 2082 Rn 15.

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