Die weiteren Beschwerden sind zulässig, jedoch nicht begründet. (...)

Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Die Vorinstanzen haben zu Recht die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 2, 3, 4 und 6 zurückgewiesen.

a) Das Landgericht hat zutreffend zunächst geprüft, ob die letztwillige Verfügung der Erblasserin von 1999 nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist, soweit sie das Recht der im Erbvertrag von 1984 vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt. Seine Annahme, die Erblasserin sei aufgrund des wirksamen Änderungsvorbehalts berechtigt gewesen, die Beteiligten zu 2 bis 6 zu enterben, ist aus Rechtsgründung nicht zu beanstanden. Ob hinsichtlich der Beteiligten zu 7 etwas anderes gilt, kann hier dahinstehen, denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nur die vom Nachlassgericht zurückgewiesenen Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 2 bis 4 und 6, nicht aber der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Alleinerbscheins.

aa) Ein erbvertraglicher Vorbehalt, der es dem Erblasser ermöglichen soll, in bestimmtem Rahmen über die Vergabe seines Nachlasses einseitig und anders als im Erbvertrag vorgesehen zu verfügen, ist grundsätzlich zulässig. Der Vorbehalt darf allerdings nicht so weit gehen, dass damit der Erbvertrag seines eigentlichen Wesens entkleidet wurde; es muss eine erbvertragsmäßige Bindung erhalten bleiben (vgl. BGHZ 26, 204/208; BayObLG NJW-RR 1997, 1027/1028; OLG München FamRZ 2008, 547). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn eine vertragsmäßige Verfügung ohne Änderungsvorbehalt bestehen bleibt, sondern auch, wenn die Änderung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich oder inhaltlich beschränkt ist, da auch im letzteren Fall der Erblasser in seiner Gestaltungsfreiheit beschränkt ist (Soergel/Wolf BGB 13. Aufl. § 2278 Rn 7; Palandt/Edenhofer BGB 67. Aufl. § 2289 Rn 9; Reimann/Bengel/J. Mayer Testament und Erbvertrag 5. Aufl. § 2278 Rn 26 f).

Davon ist das Landgericht ausgegangen. Es hat zutreffend hervorgehoben, dass die Abänderung der Schlusserbeneinsetzung durch den länger lebenden Ehegatten nicht nur an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, sondern dessen Verfügungsmöglichkeit auch insofern beschränkt ist, als er nur zugunsten der gemeinschaftlichen Abkömmlinge, nicht aber zugunsten Dritter oder eines etwaigen zweiten Ehegatten verfügen darf. Darüber hinaus enthält der Erbvertrag in Ziffer I 1) mit der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten eine weitere, keinem Vorbehalt unterliegende vertragsmäßige Verfügung.

bb) Der Erbvertrag von 1984 ist vom Landgericht zu Recht als auslegungsbedürftig erachtet worden hinsichtlich der Frage, in welchen Fällen im Einzelnen eine Abänderungsbefugnis des länger lebenden Ehegatten besteht. Nach Ziffer I 2 c) des Erbvertrages bleibt es dem überlebenden Ehegatten vorbehalten, anders zu verfügen, soweit besondere Verhältnisse oder "deren" Verhalten (gemeint ist ersichtlich das der Kinder) ihm hierzu Veranlassung geben. Als Beispiele für "besondere Verhältnisse" werden Ausbildung der Kinder oder Kindeskinder, Vermögenszuwendungen oder "ähnliche Umstände" genannt; das "Verhalten" wird nicht näher erläutert.

Die Auslegung einer erbvertragsmäßigen Verfügung iSv § 2278 BGB, durch die zu ermitteln ist (§§ 133, 157 BGB), was die Vertragsteile im maßgebenden Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages erklärt haben und wie das Erklärte aus der Sicht des anderen Teils zu verstehen war (BGHZ 106, 359/361), obliegt dem Gericht der Tatsacheninstanz und unterliegt nur einer eingeschränkten rechtlichen Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BayObLGZ 1995, 120/123).

(1) Die Meinung der Vorinstanzen, nur ein negatives Verhalten eines Kindes könne den überlebenden Ehegatten berechtigten, dieses Kind schlechter zu stellen (und infolgedessen ein anderes besser), begegnet allerdings Bedenken. Sie gründet offensichtlich auf der Vorstellung, dass die Abänderung der Schlusserbeneinsetzung durch den Überlebenden als Sanktion gedacht sein soll. Dafür findet sich im Erbvertrag aber keine hinreichende Stütze. Dass die vertragsschließenden Ehegatten ihre Kinder grundsätzlich gleich bedenken wollten, wie sich aus der Schlusserbeinsetzung zu gleichen Teilen ergibt, reicht dafür nicht aus, denn diese steht gerade unter dem Vorbehalt der Abänderung. Diese Auffassung lässt vor allem außer Acht, dass dann das Kind, das – aus welchen Gründen auch immer – allein Betreuung und Pflege des überlebenden Ehegatten übernimmt, von diesem nicht durch letztwillige Verfügung in höherem Umfang als ursprünglich im Erbvertrag vorgesehen am Nachlass beteiligt werden könnte. Gerade das ist aber nach der Lebenserfahrung für die vertragsschließenden Ehegatten ein wichtiger Gesichtspunkt, insbesondere, wenn sie – wie hier – bei Abschluss des Erbvertrages bereits Ende 60 sind.

(2) Auf die Frage, ob neben negativem auch positives Verhalten eines Kindes die Möglichkeit zur Abänderung der Schlusserbeneinsetzung durch den überlebenden Ehegatten ...

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