1. Die erbschaftsteuerliche Behandlung der Vor- und Nacherbschaft weicht in zulässiger Weise von dem Zivilrecht ab.

2. Die Besteuerung sowohl des Vor- als auch des Nacherben ist verfassungsgemäß.

3. Ein Testamentsvollstrecker ist zum Verfahren des Steuerschuldners nicht notwendig beizuladen.

4. Die unterlassene einfache Beiladung ist kein Verfahrensmangel.

BFH, Beschl. v. 28.6.2023 – II B 79/22

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