Auch wenn mit Blick auf die §§ 1820 Abs. 2, 1829, 1831 f. BGB (§§ 1904, 1906 f. BGB a.F.) für Vorsorgevollmachten nur die Schriftform vorgeschrieben wird, ist nach Ansicht des Autors immer eine Beglaubigung oder Beurkundung zu empfehlen. Ausstellerzweifel werden vermieden und die Akzeptanz im Rechtsverkehr erhöht. Je nach den Umständen der Beratung und der voraussichtlichen Verwendung der Vorsorgevollmacht kann dann zwischen Beglaubigung und Beurkundung gewählt werden.[15]

Soweit die Entscheidung für die Beglaubigung ausfiel, konnte Mandanten eine solche bis zum 31.12.2022 auch bei der Betreuungsbehörde empfohlen werden. Die Kosten von nur 10 EUR und der als "niederschwellig" bezeichnete Zugang waren Argumente für den Gang zur Behörde. Diese Empfehlung ist jetzt nicht mehr möglich.

Durch die Reform wurde die Wirkungsdauer der Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde auf die Lebenszeit begrenzt, sie ist also nicht mehr transmortal. Nach hier vertretener Ansicht ist sie damit entwertet.[16] Trotz Einwänden des Bundesrats und aus dem Schrifttum blieb es bei der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG; nur für Beglaubigungen vor dem 1.1.2023 wurde in der Sonderregelung des § 34 BtOG die transmortale Wirkung als fortdauernd anerkannt. Dabei hatte der BGH gerade noch die transmortale Wirkung der Betreuungsbehördenbeglaubigung, deren Grundbuchtauglichkeit und die Wirksamkeit auch ohne Bedingung der Betreuungsbedürftigkeit im Außenverhältnis anerkannt.[17]

Der hier vertretenen Ansicht folgend sind ab dem 1.1.2023 bei der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmachten nicht nur ab dem Tod des Vollmachtgebers nicht mehr grundbuchtauglich, auch zu Lebzeiten ist zumindest in Grundbuchangelegenheiten die Praxistauglichkeit aufgehoben, wenn nicht sogar die Wirkung. Gerade bei Vorsorgevollmachten liegt es nahe, dass der vertretende Vollmachtgeber bei der Eintragung verstorben und die Vollmacht damit nicht mehr formwirksam ist. Zwar bleibt die Vollmacht selbst transmortal wirksam und nur die Beglaubigungswirkung entfällt. Es ist allerdings paradox, dass die Feststellung der Identität des Unterzeichnenden durch den die Beglaubigung bei der Behörde ermächtigten Beamten oder Angestellten ab dem Tod des Unterzeichnenden plötzlich nicht mehr richtig und anerkennenswert sein soll.

[15] Ausführliche Abwägungen: Kurze, Vorsorgerecht, § 167 BGB Rn 61-68.
[16] Ausführlich: Kurze, ErbR 2023, 505; zudem: ders., FamRZ 2021, 1934, 1935; DNotI-Report 2023, 4.

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