Die Voraussetzungen für einen Widerruf sind weiter hoch, wie sie der BGH ausgeformt[41] und der Gesetzgeber mit der Reform in § 1820 Abs. 5 S. 1 BGB kodifiziert hat. Vor einem Widerruf sind mildere Mittel zu prüfen und ggf. anzuwenden, wie z.B. die Ausübung von Auskunfts-, Rechenschafts- und Weisungsrechten.[42] Sinn der Kontrollbetreuung ist zum einen die weitere Ermittlung einer etwaigen Ungeeignetheit und zum anderen das Einwirken auf den und Unterstützen des Bevollmächtigten, damit dieser seine Aufgabe ordnungsgemäß ausübt.[43]

Der Schadenseintritt muss auch mit "hinreichender Wahrscheinlichkeit" zu befürchten, also nicht nur abstrakt möglich sein.[44] Es ist eine Prognoseentscheidung anzustellen. Diese kann sich auf Handlungen oder Äußerungen des Bevollmächtigten in der Vergangenheit oder Gegenwart beziehen. Denkbar sind mangelnde Kooperation (keine Offenheit durch Auskünfte und Vorlage von Unterlagen) im Betreuungsverfahren oder gegenüber einem Kontrollbetreuer. Oder der Bevollmächtigte hat durch seine Handlungen nicht unerhebliche Schäden verursacht, lässt aber nicht erkennen, dass er sein Verhalten ändern will und auch kann.

[42] Nedden-Boeger, FamRZ 2014, 1589, 1591.
[43] Nedden-Boeger, BtPrax 2019, 87, 91 mit Verweis u.a. auf BGH – XII ZB 413/17, NJW-RR 2018, 1025.
[44] Kurze, Vorsorgerecht, § 1820 BGB Rn 71.

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