Die Voraussetzungen für die Kontrollbetreuung sind im dritten Absatz des § 1820 BGB geregelt, die Rechtsfolgen in dem des § 1815 BGB. Erste Bedingung ist die Unfähigkeit des Vollmachtgebers, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, was entsprechend § 1814 BGB die Betreuungsbedürftigkeit erfordert. Müller-Engels führt zutreffend aus,[24] dass allein eine körperliche Einschränkung nicht ausreicht, auch wenn dies (für alle Betreuungen) nicht mehr explizit formuliert wurde. Die Geschäftsunfähigkeit sollte allerdings nach hier vertretener Ansicht nicht Kriterium sein.[25] Zwar wird sie meist vorliegen, wenn eine Kontrollbetreuung angeordnet wird. Sie zeigt sich aber in der Praxis der unlauteren Einflussnahme auf ältere Menschen als ein problematisches Kriterium.[26] Immer wieder können oder wollen Sachverständige aus der eine Ausnahmesituation darstellenden Testung keine Geschäftsunfähigkeit älterer Menschen feststellen. Tatsächlich unterliegen die Betroffenen aber bei Abwesenheit schützender Dritter oft massiver Einflussnahme der Bevollmächtigten, derer sie sich nicht erwehren können. Dieser Zustand, der hier "Beinflussbarkeit" genannt wird, könnte und müsste wohl als Geschäftsunfähigkeit gewertet werden.[27] Er wird aber, regelmäßig auch mangels ausreichender Kenntnis des Sachverständigen um diese Umstände, häufig nicht erkannt oder in diesem Sinne gewertet. Die Unfähigkeit der Rechteausübung gegenüber dem Bevollmächtigten ist also nach hier vertretener Ansicht ausreichend und keine Feststellung der Geschäftsunfähigkeit erforderlich.

[24] Müller-Engels, FamRZ 2021, 645, 651.
[25] Vgl. Kurze/Kurze, Vorsorgerecht, § 1820 BGB Rn 14.
[26] Vgl. auch Mau, ZErb 2023, 1.
[27] Vgl. BGH – XI ZR 70/95, NJW 1996, 918; Wetterling, Freier Wille 2016, S. 202 ff.; Cording/Nedopil, Begutachtungen 2017, S. 75.

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