Die Regelung des Umgangs des Betreuten ist eine wesentliche Maßnahme, wird doch z.B. bestimmt, wer ihn in einem Krankenhaus oder Pflegeheim besuchen darf, wenn er sich nicht selbst fortbewegen kann. Ungerechtfertigte Einschränkungen können dem Betroffenen und seinen Zu- und Angehörigen erhebliches Leid zufügen. Daher muss diesbezüglich seit dem 1.1.2023 ein Aufgabenbereich ausdrücklich angeordnet werden, § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB.

Zudem stellt § 1834 BGB besondere Anforderung an die Ausübung des Umgangsbestimmungsrechts. Es muss ein Wunsch des Betreuten vorliegen oder eine konkrete Gefährdung gem. § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB drohen, § 1834 Abs. 1 BGB.

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