Die Herausgabe wird gem. § 285 FamFG durch Beschluss angeordnet, der nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG vollstreckbar ist.[50] Eine Möglichkeit zur Sanktionierung von Zuwiderhandlungen des Bevollmächtigten konnte der Autor nicht entdecken. Auch eine strafrechtliche Verfolgung etwa wegen Untreue "nur" bei einem Verstoß gegen die gerichtliche Anordnung ist fraglich, da der Bevollmächtigte ja immer noch im Rahmen seiner – weiter bestehenden – Vertretungsmacht handeln würde.

Insofern wird sich zeigen, ob diese Norm im Ernstfall zahnlos ist: Bei der Innenvollmacht kann der andere Teil bei nicht formbedürftigen Geschäften weiter auf den Bestand der Vollmacht vertrauen, wenn er die Anordnung nicht kennt, denn sie ist nicht widerrufen, § 171 BGB.[51] Wenn der Bevollmächtigte entgegen der Anordnung des Gerichts als Außenvollmachten erteilte Vorsorgevollmachten (also regelmäßig Ausfertigungen) nicht herausverlangt und an das Gericht herausgibt, kann der Teil, dem die Urkunde vorliegt, ebenfalls auf den Bestand vertrauen, wenn ihm die Anordnung unbekannt ist, §§ 171 f. BGB.

Trotz Schwächen in der Umsetzung ist diese Suspendierungsmöglichkeit ein neues und sinnvolles Mittel, welches nach hiesiger Ansicht genutzt werden sollte, um Schaden für den Vollmachtgeber abzuwenden. Hat der Bevollmächtigte nämlich einen solchen Beschluss erhalten, kann er sich kaum auf Unkenntnis berufen, also darauf, dass er meint, noch handeln zu dürfen. In vielen Fällen wird also auch faktisch oder psychologisch einem unlauter handelnden Bevollmächtigten Einhalt geboten werden können.

[50] BT-Drucks 19/24445, 247.
[51] Entsprechend: Spernath, notar 2023, 3, 6; Renner, NotBZ 2022, 15, 17.

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