Der Autor hat im Rahmen der Beratungen der Facharbeitsgruppe 3 vorgeschlagen, dass es dem Vollmachtgeber ermöglicht werden sollte, Genehmigungserfordernisse anzuordnen. Dann könnte z.B. der Bevollmächtigte Immobilienverfügungen nur mit gerichtlicher Genehmigung vornehmen. Dies wurde als systemfremd abgelehnt.

Allerdings benötigte ein Bevollmächtigter schon nach alter Rechtlage und benötigt nun weiter für bestimmte Maßnahmen wie die Unterbringung sowie eine ärztliche Zwangsmaßnahme eine gerichtliche Genehmigung. Dieses Instrument wäre also nicht insgesamt neu, sondern nur die Möglichkeit, dass der Vollmachtgeber die Genehmigungsbedürftigkeit anordnen könnte. Mit ihm könnte schwerwiegender Missbrauch in einigen Fällen vermieden werden.

Der Bevollmächtigte müsste eine betreuungsrechtliche Genehmigung beantragen, wenn er eine Immobilie verkaufen oder belasten möchte. Das Verfahren wird zwar schwerfälliger (u.U. Einschaltung eines Verfahrenspflegers) und ist teurer (Gutachten), es bringt aber Objektivität, Neutralität und Sicherheit mit sich. Für Notare, Gerichte, Makler und Käufer bedeutet es aufgrund der geübten Praxis bei Betreuungen keine Umgewöhnung.

Eine gesetzliche Regelung könnte in § 1820 Abs. 2 BGB, angelehnt an § 1850 Nr. 1 BGB, als zweiter und dritter Satz eingefügt werden und lauten: "Der Vollmachtgeber kann anordnen, dass sein Bevollmächtigter für Verfügungen über ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf. Die §§ 1855-1857 gelten entsprechend."

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