Einige Änderungen im Betreuungsrecht können Anregungen bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten sein, denn die dahinterstehenden Erwägungen zum Schutz des Betreuten sind sinnvoll. So wurden für Betreuungen Beschränkungen bezüglich der Umgangsbestimmung (§ 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB) und des Aufenthalts im Ausland (§ 1815 Abs. 2 Nr. 3 BGB) in das BGB aufgenommen. Zudem wurde die Schenkungsbefugnis für Betreuer geändert (§ 1854 Nr. 8 BGB).

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