Die Veräußerung einer zum Nachlass gehörenden Wohnung durch den Nachlasspfleger ist genehmigungsfähig, wenn weitere Preissteigerungen für Eigentumswohnungen in Hamburg nicht sicher prognostiziert werden können, die laufenden Kosten der unvermieteten Wohnung höher sind als die Nachteile, die dadurch entstehen, dass eine Anlage des Veräußerungserlöses nur unterhalb der Inflationsrate möglich ist und eine Sanierung und Vermietung der Wohnung den Nachlass mit hohen weiteren Kosten belasten sowie die spätere Veräußerbarkeit der (dann vermieteten) Wohnung einschränken würde.

OLG Hamburg, Urt. v. 28.4.2021 – 2 W 30/21

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