Der Test nach § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG, dessen Bestehen die Grundvoraussetzung für jede Begünstigung unternehmerischen Vermögens darstellt, ist ein Vergleich von Größen, die unterschiedlich ermittelt werden. "Webfehler" ist die Bruttobetrachtung.[35] Einzige Abzugsposition des Verwaltungsvermögens, zu dem auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zählen (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG), sind Altersversorgungsverpflichtungen, die insolvenzgeschützt und zusätzlich durch Treuhandverhältnisse abgesichert sind.[36] Diese Größe wird mit dem Verkehrswert des begünstigungsfähigen Vermögens, also dem Unternehmenswert, verglichen. Bei dieser Position sind die zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden mittelbar oder unmittelbar berücksichtigt. Wird der Unternehmenswert nach dem gesetzlichen Regelfall des vereinfachten Ertragswertverfahrens ermittelt, ergibt sich dies aus der Ergebnisreduktion durch den Zinsaufwand.[37] Wird der Substanzwert als Mindestwert zugrunde gelegt, erfolgt der Schuldenabzug unmittelbar (§ 11 Abs. 2 S. 3 BewG). Durch den Ausschluss nahezu jeglicher Schuldenverrechnung werden somit die Aktivwerte des Verwaltungsvermögens dem um die Schulden geminderten Gesamtwert des begünstigungsfähigen Vermögens gegenübergestellt. Dabei wirkt sich besonders nachteilig aus, dass entgegen jedem mit den Verschonungsregeln verfolgten Sinn und Zweck Geld und Forderungen, insbesondere auch solche aus Lieferungen und Leistungen[38], ungekürzt als Verwaltungsvermögen gelten, was die Regelung als verfassungswidrig erscheinen lässt.[39] Ohne Korrektur in Form der Auslegung müsste also eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 GG eingeholt werden.[40]

[35] So deutlich Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 13b Rn 237, hierzu auch Stalleiken, in: von Oertzen/Loose § 13b ErbStG Rn 87.
[36] Sog. CTA-Strukturen (Contractual Trust Arrangement) RE13b.11 Abs. 2 S. 4 ErbStR, die in der Praxis deutscher mittelständischer Unternehmen zumindest bisher kaum eine Rolle spielten. Daraus erklärt sich wohl auch eine großzügigere Auslegung der Finanzverwaltung, hierzu Meincke/Hannes/Holtz, § 13b Rn 44; Landsittel, ZErb 2020, 121.
[37] § 12 Abs. 1 und 2 ErbStG i.V.m. §§ 11, 199 ff. BewG; RB 202 ErbStR.
[38] Gerade in Zeiten der Corona-Krise oder jetzt auch noch zusätzlich der Energie-Krise steigt diese Bilanzposition tendenziell an, vgl. Dörfler/Spitz, ErbStB 2020, 132, 135; Hannes/Reich, ZEV 2020, 345, 348.
[39] So Meincke/Hannes/Holtz, § 13b Rn 44 vgl. auch Seer/Michalowski, GmbHR 2017, 609, 618.
[40] Hierzu sogleich unter 2. sowie Landsittel, ZErb 2020, 121, 123.

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