Auf einen Blick
Im Ergebnis ist der vom FG Münster vorgenommenen teleologischen Reduktion m.E. zuzustimmen. Danach kommt der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG dann nicht zur Anwendung, wenn die Gesellschaft oder der Betrieb i.S.v. § 13b Abs. 1 ErbStG ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit i.S.v. §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG nachgeht.
Autor: Prof. Dr. Ralph Landsittel, Rechtsanwalt, FA für Steuerrecht, FA für Erbrecht
ZErb 10/2022, S. 373 - 378
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