Auf einen Blick
Der Nachlasspfleger kommt bei der Ermittlung sämtlicher Nachlassgegenstände nicht herum – zur Vermeidung von späteren Regressansprüchen – mit Sorgfalt vorzugehen. Die Rechtsprechung ist zu wenig einheitlich oder oftmals mit Detailfragen befasst. Eine Orientierung sollen daher die Grundsätze der ordnungsgemäßen Inventur bilden.
Hier ist es übliche Praxis das so erstellte Verzeichnis ggf. zu bebildern und umfassend zu dokumentieren.
Gerade in den Fällen, in denen entfernte Erben berufen werden, hat sich gezeigt, dass die Hoffnung auf ein vermeintlich großes Erbe, Nachfragen zur Vollständigkeit und formellen Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses exponentiell mit dem Ordnungsgrad wachsen.
Autor: Marcel Sonnenberg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenz- und Steuerrecht, Gießen
ZErb 10/2022, S. 378 - 382
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