Der Eintritt Minderjähriger in vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften infolge derivativen, schenkweisen Erwerbs ist nach dem oben Gesagten grundsätzlich genehmigungsfrei möglich. Kommt es dennoch zu einer Entscheidung des Familiengerichts über die Genehmigung,[68] so ist bei dieser Entscheidung ein anderer, umfassenderer Maßstab anzulegen, als bei der Frage des lediglich rechtlichen Vorteils im Rahmen des § 107 BGB.

Das Familiengericht hat unter Abwägung der wirtschaftlichen Vorteile und Risiken nach der Lage des Einzelfalls in pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.[69] Es sind Zweckmäßigkeits- und Nützlichkeitserwägungen vom Standpunkt eines verständigen, die Tragweite des Geschäfts überblickenden Volljährigen anzustellen.[70] Der Minderjährige ist – anders als bei § 107 BGB – aber nicht von jeglichem wirtschaftlichen (und damit auch meist rechtlichem) Risiko fernzuhalten.[71]

Selbst wenn ein Gericht also zur Genehmigungspflichtigkeit des Eintritts eines Minderjährigen in eine vermögensverwaltende KG kommt, ist dieser jedenfalls dann genehmigungsfähig, wenn das Geschäft aus der Sicht eines verständigen Volljährigen unter Abwägung der (wirtschaftlichen) Vor- und Nachteile sinnvoll ist und dem Wohl des Minderjährigen[72] entspricht. Die Genehmigungsfähigkeit darf mit Blick auf diesen Entscheidungsmaßstab des Familiengerichts deshalb nicht – wie teilweise erfolgt[73] – mit der lediglich rechtlichen Vorteilhaftigkeit des Geschäfts begründet werden.[74] Der Entscheidungsspielraum des Gerichts bei der Genehmigung ist weiter und beschränkt sich nicht nur auf die rechtlichen Vor- und Nachteile. Zwar mag es der Regelfall sein, dass ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft auch wirtschaftlich sinnvoll ist, der gesetzliche Prüfungsmaßstab ist jedoch ein anderer.

[68] Z.B. weil es fälschlicherweise vom Umfang des verwalteten Vermögens auf das Vorliegen eines Erwerbsgeschäfts schließt, vgl. BayObLG, Beschl. v. 6.7.1995 – 1Z BR 157/94, DNotZ 1995, 941, 942 f.; OLG Jena, Beschl. v. 22.3.2013 – 2 WF 26/13, MittBayNot 2013, 387, 388.
[69] Lüdecke, NJOZ 2018, 681, 684 f.; van de Loo/Strnad, ZEV 2018, 617, 619; BayObLG, Beschl. v. 5.3.1997 – 1Z BR 210/96, ZEV 1998, 107.
[70] OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.12.2014 – 11 WF 1415/14, MittBayNot 2015, 235, 237; BayObLG, Beschl. v. 4.7.1989 – BReg. 1a Z 7/89, BeckRS 2010, 26658 II. 2. b).
[72] BayObLG, Beschl. v. 4.7.1989 – BReg. 1a Z 7/89, BeckRS 2010, 26658 II. 2. b).
[73] OLG Bremen, Beschl. v. 16.6.2008 – 2 W 38/08, ZEV 2008, 608, 609; OLG Celle, Beschl. v. 30.1.2018, 9 W 13/18, NZG 2018, 303; OLG Jena, Beschl. v. 22.3.2013 – 2 WF 26/13, MittBayNot 2013, 387, 388; MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, 8. Auflage 2020, § 1822 Rn 23; Heckschen, GWR 2020, 87, 90; Menzel, MittBayNot 2020, 272, 273; van de Loo/Strnad, ZEV 2019, 728, 729; unklar: van de Loo/Strnad, ZEV 2018, 617, 621 f.
[74] So auch Gerono, MittBayNot 2013, 386, 387.

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