Wenn der Pflichtteilsberechtigte seine Berufung zum beschwerten Erben ausgeschlagen hat, wodurch er den Pflichtteil erlangte, ist er nach § 1953 Abs. 1 BGB so zu behandeln, als hätte er niemals eine Erbschaft erhalten; er verliert also seine vorläufige (und zunächst optisch begründete) Feststellung als Erbe. Die Ausschlagung erweist sich als "Erbwegfallgrund" wie z.B. das Vorversterben des Erben vor dem Erbfall, der Erbverzicht oder auch die Erbunwürdigerklärung (§ 2344 BGB).

Sie bewirkt, dass Rechtsverhältnisse vom Erblasser nicht auf den Erben übergegangen sein können, denn der ist so zu behandeln, als habe er beim Erbfall nicht mehr gelebt (§ 1953 Abs. 2 BGB). Nach § 1935 BGB führt das grundsätzlich zur Anteilserhöhung der anderen gesetzlichen Erben, es sei denn, die Erbschaft sei einem Ersatzerben (§ 2096 BGB) angefallen, falls ein solcher bestimmt oder nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB anzunehmen war.

Ist das nicht der Fall, kommt es zur Anwachsung des ausgeschlagenen Erbteils nach § 2094 Abs. 1 BGB bei den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile, falls der Testator die Anwachsung nach § 2094 Abs. 3 BGB nicht ausgeschlossen hatte.

Äußerst ersatzweise gilt dann nach § 2088 BGB, dass der freigewordene Erbteil auf die gesetzlichen Erben des Erblassers zu verteilen sein wird[9].

Sind keine nachgeordneten gesetzlichen Erben da, führt die Ausschlagung dazu, dass die Erbschaft an die nächsthöhere Ordnung nach dem Ausschlagenden gelangt, also etwa an die Elterngeneration (Erben zweiter Ordnung) und von da an die Geschwister des Ausschlagenden, oder sogar an die Großelterngeneration und deren Abkömmlinge (Erben dritter Ordnung). Letztlich erbt der Staat (§ 1936 BGB), der die Erbschaft nach dieser gesetzlichen Erbfolge nicht ausschlagen kann (§ 1942 Abs. 2 BGB).

[9] MüKo BGB/Leipold, § 1953 Rn 12; MüKo BGB/Lange, 7. Auflage, § 2306 Rn 19 ebenso (Fn. 3) Kap 10 Rn 38; Palandt/Weidlich, BGB, 78. Auflage 2019, § 2088 Rn 2 a.E.

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