§ 563 BGB geht mit seinem Eintrittsrecht dem Sonderkündigungsrecht nach §§ 580, 564 BGB vor. Für den überlebenden Ehegatten, Lebenspartner, Familienangehörigen[8] oder Haus-haltsangehörigen ist § 563 BGB nur dann von Bedeutung, wenn der Ehegatte, Lebenspartner, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige nicht bereits Mitmieter gewesen ist. War der Ehegatte, Lebenspartner, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige Mitmieter, tritt er nicht gemäß § 563 BGB ein, sondern setzt nach § 563 a BGB das Mietverhältnis fort.

Nach § 563 BGB tritt der überlebende Ehegatte, Familienangehörige oder Partner in das Mietverhältnis des Verstorbenen automatisch ein, und zwar mit Rückwirkung auf den Todeszeitpunkt.

Nach § 563 Abs. 3 S. 1 BGB kann die überlebende Person binnen eines Monats, nachdem sie von dem Tod des Verstorbenen Kenntnis erlangt hat, dem Vermieter gegenüber erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen will. Es gilt dann der Eintritt in das Mietverhältnis als nicht erfolgt. Für jeden Eintrittsberechtigten läuft die Ablehnungsfrist gesondert. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist, welche nur dann gewahrt wird, wenn die Erklärung zur Ablehnung innerhalb der Frist dem Vermieter wirksam im Sinne der §§ 130 ff BGB zugeht.[9] Erst mit positiver Kenntnis vom Tode des Mieters beginnt die Frist zu laufen, welche nach §§ 186 ff BGB berechnet wird.[10]

Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt (§ 563 Abs. 4 BGB).[11]

Nach § 564 S. 1 BGB wird das Mietverhältnis nach den allgemeinen Vorschriften mit den Erben des Mieters fortgesetzt, wenn weder der Ehegatte noch andere privilegierte Personen eintreten.

[8] Bei Kindern ist (anders als bei den übrigen Familienangehörigen) für das Eintrittsrecht nicht erforderlich, dass diese mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, vielmehr ist ausreichend, dass sie in dem Haushalt gelebt haben, unabhängig von ihrem Alter, vgl BGH NZM 2015, 207.
[9] Emmerich/Sonnenschein, § 563 BGB Rn 18.
[10] Emmerich/Sonnenschein, § 563 BGB Rn 19.
[11] Einen solchen wichtigen Grund sieht der BGH in der Leistungsunfähigkeit des Eingetretenen, weil es dem Vermieter nicht zumutbar sei, auf einen Zahlungsrückstand zu warten, um dann zu kündigen, BGH NZM 2018, 325.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge