Die vorstehenden Ausführungen sind ebenso bei ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers nach §§ 2316 Abs. 1, 2050 ff BGB und Leistungen nach §§ 2316 Abs. 1, 2057a BGB zu beachten. Auch auf diese muss sich demnach für den Fall, dass der Erblasser Abkömmlinge hinterlässt, die Auskunft erstrecken.[68] Dementsprechend hat der Erbe insbesondere Auskunft zu erteilen über vom Erblasser zugewandte Ausstattungen, Aufwendungen für die Berufsbildung sowie Zuschüsse, die als Einkünfte dienten.[69]

[68] OLG Frankfurt/M., ZEV 2011, S. 379; OLG Hamburg, ZErb 2014, S. 149, 150; OLG Schleswig, ZEV 2015, S. 707, 708; G. Müller, in: Burandt/Rojahn, § 2314 BGB Rn 23.
[69] S. G. Müller, in: BeckOK, § 2314 BGB Rn 13.

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