Nachdem Wortlaut der §§ 2314 Abs. 1, 2311 BGB beschränkt sich die zu erteilende Auskunft auf den Bestand des Nachlasses bei Eintritt des Erbfalls, sodass an sich keine Angaben zu lebzeitigen vermögensmindernden Verfügungen des Erblassers zu machen sind. Der Anwendungsbereich des § 2314 BGB ist allerdings über den Wortlaut hinaus auszuweiten. So kann dem Pflichtteilsberechtigten neben dem Pflichtteilsanspruch auch ein Anspruch aus § 2325 BGB auf Pflichtteilsergänzung zustehen. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs kann der nicht am Nachlass beteiligte Pflichtteilsberechtigte in der Regel aber ebenso wenig feststellen wie die seines Pflichtteilsanspruchs. Diese Beweisnot, deren Behebung Sinn des § 2314 Abs. 1 BGB ist, rechtfertigt es, die Auskunftspflicht aus § 2314 BGB auf pflichtteilsergänzungspflichtige Zuwendungen und die zu ihrer Berechnung erforderlichen Faktoren analog anzuwenden.[28] Entsprechendes gilt, wenn der Auskunftsgläubiger Abkömmling des Erblassers ist, für Zuwendungen des Erblassers, im Hinblick auf welche eine Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen nach § 2316 BGB iVm §§ 2050 ff BGB möglich erscheint.[29] Dagegen ist ein Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB analog zu anrechnungspflichtigen Zuwendungen nach § 2315 BGB abzulehnen, da es insofern an einem Informationsdefizit des Pflichtteilsberechtigten fehlt.[30] Die Auskunftspflicht zum fiktiven Nachlass im vorerwähnten Umfang besteht nicht automatisch, sondern setzt ein entsprechendes Verlangen des Pflichtteilsberechtigten voraus.[31]

Eine Pflicht zur Auskunftserteilung ist nicht nur dann gegeben, wenn die ergänzungs- oder ausgleichungspflichtige Zuwendung feststeht. Ausreichend, aber auch erforderlich sind nach der wohl herrschenden Auffassung vom Pflichtteilsberechtigten darzulegende Anhaltspunkte für derartige Zuwendungen.[32] Solche Anhaltspunkte können sich etwa aus dem Umstand ergeben, dass der Erblasser monatliche Einkünfte in vierstelliger Höhe hatte, sein Konto aber bei Eintritt des Erbfalls kein Guthaben aufwies.[33] Der Vortrag entsprechender Anhaltspunkte durch den Auskunftsberechtigten wird allerdings nach der vorzugswürdigen Gegenansicht für entbehrlich gehalten.[34] Für die Meinung, die eine Auskunftspflicht des Erben davon abhängig macht, dass der Pflichtteilsberechtigte vorab Anhaltspunkte für entsprechende Zuwendungen darlegt, streitet zwar, dass auf diese Weise Ausforschungen des Erben vermieden werden. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass der Pflichtteilsberechtigte oftmals keinen Überblick über den Nachlass hat, weshalb er gerade den Auskunftsanspruch geltend macht und schwerlich entsprechende Anhaltspunkte vortragen kann. Zudem ist zu bedenken, dass die Zielsetzung, nämlich das strukturelle Informationsdefizit des auskunftsberechtigten Außenstehenden zu überwinden, nicht nur in § 2314 Abs. 1 BGB Niederschlag gefunden hat, sondern etwa auch § 34 ErbStG iVm § 8 Abs. 1, 2, 4 ErbStDV zugrunde liegt. Nach den letztgenannten Vorschriften hat ein Notar dem Finanzamt Urkunden, die Schenkungen oder Zweckzuwendungen zum Gegenstand haben oder bei denen jedenfalls Anhaltspunkte für Schenkungen oder Zweckzuwendungen bestehen, unaufgefordert anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht dient dazu, das Informationsbedürfnis der Finanzverwaltung zu befriedigen und ihr eine sachgerechte Besteuerung zu ermöglichen.[35] Die Pflicht zur Anzeige besteht entsprechend § 34 ErbStG iVm § 8 ErbStDV unabhängig davon, ob der zu Informierende zunächst Anhaltspunkte für Schenkungen oder Zweckzuwendungen darlegt, über welche er gerade informiert werden soll. Aufgrund des vergleichbaren Informationsdefizits der zu Informierenden ist auch im Rahmen von § 2314 Abs. 1 BGB nicht anzunehmen, dass eine Auskunftspflicht nur dann besteht, wenn der Pflichtteilsberechtigte Anhaltspunkte für Zuwendungen mitteilt. Zudem wohnt dem Auskunftsanspruch betreffend den fiktiven Nachlass von vornherein ein gewisses Ausforschungselement inne. Es kommt etwa darin zum Ausdruck, dass der Erbe Auskunft auch über Schenkungen erteilen muss, die aus seiner Sicht – und evtl. nach erfolgter Offenlegung auch aus Sicht des Pflichtteilsberechtigten – nach § 2330 BGB nicht ergänzungspflichtig sind.[36]

Die Diskussion, ob der Erbe nur Auskunft über ergänzungs- oder ausgleichungspflichtige Zuwendungen erteilen muss, wenn der Pflichtteilsberechtigte zuvor Anhaltspunkte für solche vorträgt, ist bei der in der Praxis besonders relevanten Frage nach Zuwendungen unter Lebenspartnern und sonstigen Angehörigen allerdings wohl entschärft. Denn "es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass der Erblasser seinen Angehörigen im Laufe der Ehe keine Geschenke gemacht haben soll."[37] Demzufolge ist davon auszugehen, dass selbst nach Einschätzung derjenigen, die von einer Auskunftspflicht nur ausgehen, wenn Anhaltspunkte für Erblasserzuwendungen vorliegen, eine tatsächliche Vermutung für solche Zuwendungen gegenüber Angehörigen streitet und mithin weiterer Vortrag des Pflichtteilsberechtigten zu Anha...

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