Während Pflichtteilsberechtigte oftmals argwohnen, dass über die tatsächlichen Vermögensgegenstände nicht vollständig Auskunft erteilt wird, sind derartige Zweifel im Hinblick auf die den Nachlass mindernden Verbindlichkeiten unangebracht. Hier besteht vielmehr die Sorge der Pflichtteilsberechtigten, dass die vom Erben in Ansatz gebrachten Verbindlichkeiten nicht oder jedenfalls nicht in der angegebenen Höhe bestehen. Daher ist insbesondere der jeweilige Rechtsgrund für die behaupteten Verbindlichkeiten anzugeben.[1]

[1] S. BGH, NJW 1961, S. 602, 603; Lange, in: MüKo, § 2314 BGB Rn 24; Riedel, in: Damrau/Tanck, § 2314 BGB Rn 23.

aa) Erblasserschulden

Zum Passivbestand gehören gem. § 1967 Abs. 2 BGB zunächst die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten, soweit sie vererbbar und nicht mit einer peremptorischen Einrede (z. B. Einrede der Verjährung oder Verwirkung) behaftet sind.[2] Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung des Erblassers ist die Verbindlichkeit nur insoweit zu passivieren, wie der Erblasser im Innenverhältnis gehaftet hat,[3] weshalb auch über das Innenverhältnis Auskunft zu erteilen ist.

Ein klassisches Beispiel für Erblasserschulden ist die Verpflichtung des Erblassers aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Darlehensrück- sowie Zinszahlung, die mit dem Saldo im Zeitpunkt des Erbfalls nebst bis dahin angelaufener Zinsen zu passivieren ist.[4] In Abzug zu bringen sind auch Verpflichtungen aus dem mit Eintritt des Erbfalls fälligen Nachvermächtnis iSd § 2191 BGB sowie aus dem aufschiebend auf den Erbfall befristeten Herausgabevermächtnis, soweit auch schon der Erblasser belastet war.[5] Nachlassmindernd zu berücksichtigen ist mithin bei Eintritt des zweiten Erbfalls das Vermächtnis aus einem die Jastrow’sche Klausel verwendenden Testaments, mit dem der überlebende Ehegatte beschwert wird. Denn bei diesem Vermächtnis handelt es sich um eine Erblasserschuld des längerlebenden Ehegatten.[6]

Abzugsfähig und somit im Rahmen des § 2314 Abs. 1 BGB mitzuteilen sind ferner Forderungen des geschiedenen Ehegatten auf Unterhalt.[7] Entsprechendes gilt für – auch noch nicht fällige und veranlagte – Steuerschulden des Erblassers.[8] Mit Blick auf Kreditsicherheiten (z. B. Grundschulden) des Erblassers ist danach zu unterscheiden, ob sie Verbindlichkeiten des Erblassers oder Dritter sichern. Im ersten Fall sind die gesicherten Verbindlichkeiten als Passiva zu berücksichtigen. Demgegenüber erfolgt bei der Sicherung fremder Verbindlichkeiten nach § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Passivierung. Das gilt nur nicht, wenn die Inanspruchnahme der Sicherheit droht, wobei dann der Freistellungsanspruch, seine Werthaltigkeit unterstellt, zu aktivieren ist.[9] Ergänzend muss der auskunftspflichtige Erbe dann auch erläutern, woraus er die drohende Inanspruchnahme ableitet.

[2] Blum, in: BeckOGK, § 2311 BGB Rn 53 mwN.
[3] BGH, NJW 1979, S. 546, 547.
[4] Blum, in: BeckOGK, § 2311 BGB Rn 56 mwN.
[5] G. Müller, in: BeckOK, § 2311 BGB Rn 8 mwN.
[6] Vgl. Hölscher, ZEV 2011, S. 569, 570 mwN zum Streitstand.
[7] G. Müller, in: BeckOK, § 2311 BGB Rn 8 mwN.
[8] Vgl. BGH, NJW 1979, S. 546, 547; G. Müller, in: BeckOK, § 2311 BGB Rn 9.
[9] OLG Köln, ZEV 2004, S. 155, 156; Blum, in: BeckOGK, § 2311 BGB Rn 57 ff mwN.

bb) Erbfallschulden

Bei der Berechnung des Nettonachlasses gem. § 1967 Abs. 2 BGB mindernd zu berücksichtigen und deshalb im Rahmen der Auskunft anzugeben sind die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten. Abzugsfähig sind damit Verbindlichkeiten, die vom Pflichtteilsberechtigten, wäre er gesetzlicher Erbe geworden, ebenfalls zu tragen gewesen wären.[10] Hierzu zählen insbesondere Beerdigungskosten iSd § 1968 BGB sowie die Kosten einer Nachlassverwaltung, -sicherung und -pflegschaft.[11] Abzugsfähig sind dementsprechend auch Kosten, die durch die Nachlassgläubigerermittlung und Inventarerrichtung anfallen.[12] Ebenso vom Aktivbestand des Nachlasses abzusetzen sind nach § 2314 Abs. 2 BGB Kosten, die durch die Erfüllung des Auskunfts- und Wertermittlungsanspruchs aus § 2314 Abs. 1 BGB entstehen.[13] Nachlassmindernden Charakter hat darüber hinaus der Anspruch des enterbten oder die Erbschaft ausschlagenden überlebenden Ehegatten, dem kein Vermächtnis zusteht, auf Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2, 3 BGB.[14]

[10] Blum, in: BeckOGK, § 2311 BGB Rn 51 f. Weitergehend G. Müller, in: BeckOK, § 2311 BGB Rn 13.
[11] OLG Schleswig, ZEV 2010, S. 196, 198; Blum, in: BeckOGK, § 2311 BGB Rn 64.
[12] G. Müller, in: BeckOK, § 2311 BGB Rn 13 mwN.
[13] Hierzu OLG München, NJW 1969, S. 436; Becker/Horn, ZEV 2007, S. 62 ff; Herzog, in: Staudinger, § 2314 BGB Rn 148 ff.
[14] S. BGH, NJW 1962, S. 1719, 1721; Blum, in: BeckOGK, § 2311 BGB Rn 65.

cc) Nicht zu berücksichtigende Passiva

Nicht sämtliche Passiva sind im Rahmen der Pflichtteilsberechnung nachlassmindernd zu berücksichtigen. Zum einen kommen Passiva des Erblassers, die nicht vererblich oder die einredebehaftet, insbesondere verjährt sind, bei der Pflichtteilsberechnung keine nachlassmindernde Wirkung zu.[15] Vor diesem Hintergrund sind zu Passiva, die der Erbe passivieren ...

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