In Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung in der Rechtssache "Mattner" hat der EuGH in seinem Urteil vom 17.10.2013 in der Rechtssache "Welte"[33] schließlich die unionsrechtswidrige Benachteiligung eines im Drittland ansässigen, beschränkt steuerpflichtigen Erben kritisiert. Unter Bezugnahme auf seine vorherige Entscheidung dürfe § 16 ErbStG ohne entsprechende Rechtfertigungsgründe nicht dazu führen, dass der unentgeltliche Vermögenserwerb unter nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR ansässigen Personen einer höheren Besteuerung unterworfen wird. Dabei stellt der EuGH klar, dass die europäische Kapitalverkehrsfreiheit nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern gilt.[34] Gründe, welche eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern – etwa wegen fehlender Vergleichbarkeit der Situationen – rechtfertigen könnten, seien für das angerufene Gericht nicht feststellbar.[35] Insofern seien die Grundsätze des "Mattner-Urteils" auch auf Drittstaatenfälle anzuwenden.

[33] Vgl. EuGH v. 17.10.2013 – Rs. C-181/12 – Welte, ECLI:EU:C:2013:662; das Urteil erging auf den Vorlage-beschluss des FG Düsseldorf v. 2.4.2012 – 4 K 689/12 Erb, EFG 2012, 1486; anschließend FG Düsseldorf v. 27.11.2013 – 4 K 689/12 Erb, ZEV 2014, 166.
[34] Vgl. EuGH v. 17.10.2013 – Rs. C-181/12 – Welte, ECLI:EU:C:2013:662, Rn 18 m. V. a. Art. 56 Abs. 1 EG (neu Art. 63 AEUV), welcher jegliche Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten und Drittstaaten verbietet.
[35] Vgl. EuGH v. 17.10.2013 – Rs. C-181/12 – Welte, ECLI:EU:C:2013:662, Rn 49 f, Rn 56.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge