Das Familiengericht ist nicht berechtigt, die Genehmigung der vom gesetzlichen Vertreter wegen vermutlicher Überschuldung des Nachlasses abgegebenen Ausschlagungserklärung ohne Überprüfung des genauen Sachverhaltes abzulehnen, wenn sich aus den äußeren Umständen, wie beispielsweise dem Altersunterschied zwischen Erblasser und dem zum gesetzlichen Erben berufenen minderjährigen Kind ergibt, dass dieses erst aufgrund anderweitiger, vorrangig berufener Personen in die Position des Erben eingerückt ist.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 2 WF 81/16

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