Bezüglich des Eintritts der Bedingung ist zu klären, ob die Wiederverheiratungsklausel auch bei Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG greifen soll.[19] Aufgrund der gleichen Situation, nämlich des Hinzutretens eines Pflichtteilsberechtigten, wird dies auch für die Fälle bejaht, in denen die letztwillige Verfügung vor dem In-Kraft-Treten des LPartG errichtet wurde.[20]

Schwieriger gestaltet sich die Frage, ob auch das Eingehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Bedingung auslösen soll, da hier der Anknüpfungszeitpunkt nicht hinreichend genau erfasst werden kann und es im Übrigen mangels Pflichtteilsberechtigung an der Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung fehlt.[21]

Für die Frage des Inkrafttretens einer Wiederverheiratungsklausel sollte aber grundsätzlich klargestellt werden, ob der Tatbestand der Bedingung auch dann erfüllt ist, wenn der neue Ehepartner einen Pflichtteilsverzicht erklärt. Denn mit einer solchen Pflichtteilsverzichtserklärung entfällt ein wesentlicher Grund der Wiederverheiratungsklausel – zumindest solange der Pflichtteilsverzicht nicht wieder aufgehoben wird.

[19] Vgl. dazu J. Mayer, Reimann/Bengel/Mayer, Testament und Erbvertrag, § 2269 Rn 58.
[20] J. Mayer, Reimann/Bengel/Mayer, Testament und Erbvertrag, § 2269 Rn 58.

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