Abweichend von der bisherigen Rechtslage des § 2332 BGB aF läuft die kurze kenntnisabhängige Verjährung nunmehr nicht mehr unterjährig, sondern als Jahresendverjährung zum Ablauf des Jahres, in dem die notwendige Kenntnis vorlag oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte vorliegen müssen, an.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge