Auch wenn der "Gleichlauf" rechtspolitisch zu begrüßen ist, dürfen die damit einhergehenden Probleme in der Rechtsanwendung nicht übersehen werden. Kollisionsrechtliche Anknüpfung im Rahmen des Internationalen Privatrechts (IPR) und internationale Zuständigkeit im Rahmen des Internationalen Zivilprozessrechts (IZPR) dienen partiell unterschiedlichen Interessen und Zwecken:

Während es bei der kollisionsrechtlichen Anknüpfung darum geht, den typischen Schwerpunkt ("Sitz") eines Rechtsverhältnisses festzulegen,[8] mithin um materielle Wertungsinteressen, geht es bei der Frage nach der internationalen Zuständigkeit vor allem um formale Interessen. Im Interesse des rechtssuchenden Bürgers an einem effektiven Rechtsschutz müssen die zuständigkeitsbegründenden Umstände und damit der Gerichtsstand ex ante vorhersehbar[9] und damit möglichst einfach feststellbar sein, damit ein langer Streit über die Zulässigkeit der Klage vermieden wird[10] und dem Bürger die Odyssee erspart bleibt, unter mehreren denkbaren Gerichten das zuständige im Wege eines "trial and error" suchen zu müssen.

[8] Lorenz, ErbR 2012, 39, 43 und 47; Rauscher/Rauscher (Fn 7), Einf EG-ErbVO-E, Rn 50, 52.
[9] So für die EU-GVO deren Erwägungsgrund 11 Satz 1, Verordnung (EG) Nr. 44/2001 v. 22.12.2000, ABl v. 16.1.2001, L 12/2; EuGH, Urt. v. 17.9.2009 – Rs. C-347/08 (Vorarlberger Gebietskrankenkasse), Slg. 2009, I-8661, Rn 36; s. allgemein zum Zweck der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands EuGH, Urt. v. 16.7.2009 – Rs. C-168/08 (Hadadi), Slg. 2009, I-6871, Rn 51, 55; EuGH, Urt. v. 25.10.2011 – Rs. C-509/09 und C-161/10 (eDate Advertising GmbH und Martinez), Slg. 2011, I-10269, Rn 50; EuGH, Urt. v. 17.11.2011 – Rs. C-327/10 (Hypotecni banka), Slg. 2011, I-11543, Rn 44; EuGH, Urt. v. 15.3.2012 – Rs. C-292/10 (G/Cornelius de Visser), www.curia.europa.eu, Rn 39.
[10] Süß, ZErb 2009, 342, 344.

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