Hat sich ein Gericht gemäß Art. 26 Abs. 1 EU-GVO (bzw. Art. 10 EU-UnterhVO) rechtskräftig für international unzuständig erklärt, so stellt sich als erste Frage, ob diese – aus Sicht des deutschen Zivilprozessrechts als Prozessurteil einzuordnende – Entscheidung überhaupt nach Art. 33 Abs. 1 EU-GVO (bzw. Art. 23 Abs. 1 EU-UnterhVO) anzuerkennen ist.
Die überwiegende Ansicht im Schrifttum erstreckt die Anerkennungsregeln des Art. 33 Abs. 1 EU-GVO auch auf Prozessurteile.[35] Da die Artt. 2 ff EU-GVO einheitliche Regeln für die internationale Zuständigkeit enthalten, darf sich das Zweitgericht jedenfalls zum Tenor des Erstgerichts nicht in Widerspruch setzen: Ein deutsches Gericht darf demnach ein ausländisches Gericht, das seine Zuständigkeit bereits rechtskräftig verneint hat, nicht als international zuständig ansehen.[36] Hat umgekehrt ein deutsches Gericht sich bereits rechtskräftig für international unzuständig erklärt, so dürfen die Gerichte anderer Mitgliedstaaten eine Klage nicht mit der Begründung als unzulässig abweisen, das deutsche Gericht sei international zuständig.[37]
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