Liegen wechselbezügliche Verfügungen vor, dann ist der überlebende Ehepartner soweit gebunden, denn mit dem Eintritt des ersten Erbfalls erlischt sein Recht zum Widerruf nach § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Bindungswirkung erstreckt sich dabei in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich auf das gesamte Vermögen des überlebenden Ehepartners ohne Rücksicht darauf, ob dieser es im Zeitpunkt des ersten Erbfalls schon besaß oder erst später hinzuerworben hat.[15] In rechtlicher Sicht führt die Wechselbezüglichkeit dazu, dass der überlebende Ehepartner die von ihm (wechselbezüglich) verfügten Bestimmungen nicht mehr abändern kann.[16]

[15] Außer er ist selbst nur Vorerbe geworden oder auf ererbtem Vermöge lasten Herausgabeansprüche.
[16] Neue Verfügungen sind aber dann nicht nichtig, wenn sie bspw. eine Besserstellung des Bedachten bewirken (BGHZ 30, 261).

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