Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Freigabe von in einem Depot seines Vaters befindlicher Vermögenswerte nach dessen Ableben an die zweite Ehefrau des Erblassers geltend.

Der Kläger ist nach rechtskräftiger Feststellung durch Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14.1.2009 als durch einen notariell beurkundeten Erb- und Erbverzichtsvertrag seiner Eltern vom … 9.1980 eingesetzter befreiter Vorerbe Alleinerbe seines am … 2005 letztverstorbenen Vaters.

Hinsichtlich des Inhalts des Erb- und Erbverzichtsvertrags wird auf Bl 28 ff dA verwiesen. Der Erblasser heiratete am … 4.2004 Frau A, verheiratete B, nunmehr C. Bereits am … 1.2004 hatte der Erblasser ein notarielles Testament errichtet, in dem er seine damalige Lebensgefährtin A als Alleinerbin einsetzte. Wegen des Inhalts des Testaments im Einzelnen wird auf Bl 36 ff dA verwiesen. Der Erblasser unterhielt bei der Beklagten ein Depot, das zum Zeitpunkt des Erbfalls Fondsanteile im Wert von ca. 80.000,00 EUR aufwies.

Unter Vorlage des notariellen Testaments vom … 1.2004 sowie des Erb- und Erbverzichtsvertrags vom … 9.1980 beauftragte Frau C die Beklagte, die Fondsanteile auf ihr eigenes Depot zu übertragen. Die Beklagte führte diesen Auftrag aus. Mit der Klage begehrt der Kläger Schadensersatz in Höhe des Wertes der Fondsanteile sowie des weiteren Ersatz des ihm entgangenen Gewinns in Höhe von mehr als 18.000,00 EUR.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, das Depotguthaben auf Frau C zu übertragen. Sie hätte erkennen können, dass das Frau C als Alleinerbin einsetzende Testament wegen der entgegenstehenden Bestimmungen des Erb- und Erbverzichtsvertrags seiner Eltern unwirksam war. Sie sei ihrer auch in Ziffer 20 der Depotbedingungen normierten Prüfpflicht hinsichtlich der Erbberechtigung der Frau C nicht nachgekommen und habe daher ihre Verpflichtungen aus dem Depotvertrag verletzt. Hinsichtlich des geltend gemachten entgangenen Gewinns hat der Kläger die Auffassung vertreten, für die Schadensberechnung sei der Kursgewinn zu berücksichtigen, den der Kläger erzielt hätte, wenn die Fondsanteile in dem Depot verblieben wären. Des Weiteren hat der Kläger Auskunftsansprüche geltend gemacht.

Das Landgericht hat am 26.1.2010 gegen den säumigen Kläger klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Im Einspruchstermin vom 15.6.2010 hat die Beklagte hinsichtlich des Zahlungsanspruchs des Klägers wegen einer am Tag zuvor bei Gericht eingegangenen auf Zahlung weiterer 18.435,11 EUR nebst Zinsen gerichteten Klageerweiterung keinen Antrag gestellt.

Das Landgericht hat mit Teilversäumnis- und Teilurteil vom 13.7.2010 unter teilweiser Abänderung des Versäumnisurteils vom 26.1.2010 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 80.254,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen Frau C, und hat die Klage im Übrigen (mit Ausnahme des Betrages der Klageerwiderung) abgewiesen.

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