Eine nach Muster umfassend formulierte Ausschlagungserklärung lässt keinen Anhaltspunkt dafür zu, der Ausschlagende könne die Erklärung als einen unmittelbaren, von seinem Willen abhängigen Übertragungsvorgang missverstanden haben.

OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2011 – I-15 W 176/11

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