Praxis-Beispiel

Fall 4

Im Nachlass fand der Testamentsvollstrecker, dem Dauervollstreckung für 25 Jahre übertragen worden war, mehr als 100 Krügerrand zu je einer Unze. Er lieferte sie zwecks Verkauf in eine Münzauktion ein und investierte den Erlös in Staatsanleihen.

Wenn der Erblasser keine anderweitige Verwaltungsanordnung getroffen hat (§ 2216 II BGB), liegt die Frage der Vermögensumschichtung im Ermessen des Testamentsvollstreckers; § 2216 I BGB. Auch ohne eine solche Anordnung wird der Erblasser allerdings den mutmaßlichen Willen des Erblassers in seine Überlegungen einbeziehen. Die Höhe des Vermögens ist im Fall nicht bekannt. Aber es wird kaum den Vorstellungen des Erblassers entsprechen, das Vermögen eines Erblassers, der dem Staat offensichtlich misstraute, gerade in Staatsanleihen anzulegen. Da aber eine ausdrückliche Verwaltungsanweisung fehlt, begründet das noch keine Haftung, auch kaum einen Entlassungsantrag (§ 2227 BGB). Jedoch hat sich der Testamentsvollstrecker durch die ungeschickte Art der Veräußerung haftbar gemacht (§ 2219 BGB). Die Differenz zwischen und An- und Verkaufspreis beträgt beim (mehrwertsteuerfreien) Krügerrand bei den Banken ca. 9 bis 10 %, bei einer Münzauktion mindestens 30 %, sodass ein Schaden in Höhe von ca 20 % vorliegt.

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