Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch gem. § 2314 BGB gegen die Beklagte zu, die als Miterbin Gesamtschuldnerin des Auskunftsanspruchs ist (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Aufl., § 2314 Rn 4). Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger sein Pflichtteilsanspruch nicht wirksam entzogen worden ist. (...)

Das Berufungsvorbringen der Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis.

Dem – überwiegend unstreitig gebliebenen bzw. urkundlich belegten – Vortrag der Beklagten ist zu entnehmen, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach straffällig geworden ist und dass die Eltern der Parteien immer wieder Schulden verschiedener Art für ihn bezahlt haben, insbesondere über Jahre hinweg den Unterhalt für seine Kinder. Auf den Kläger mag deshalb die Redensart "missratener Sohn" passen. All dies hat die Eltern jedoch nicht daran gehindert, den Kläger in ihrem gemeinschaftlichen Testament vom 26.7.1982 zum Miterben einzusetzen, ohne ein Wort über die Zuwendungen an den Kläger zu verlieren. Ob dies in der Hoffnung auf eine Änderung des Lebenswandels des Klägers geschehen ist, wie die Beklagte behauptet, ist hierbei ohne Belang. Entscheidend ist, dass die Eltern sich nicht vom Kläger abgewandt, sondern weiter zu ihm gestanden haben, nicht zuletzt durch fortgesetzte Unterhaltszahlungen für seine Kinder.

Die Erbeinsetzung des Klägers wäre – für den Fall, dass das frühere Verhalten des Klägers als "ehrloser und unsittlicher Lebenswandel" zu qualifizieren wäre – jedenfalls als Verzeihung iSv § 2337 BGB zu werten. Damit war einer Berufung der Erblasserin auf die bis dahin bekannten (eventuellen) Pflichtteilsentziehungsgründe ausgeschlossen.

Ebenso wenig kann sich die Beklagte auf nach der Pflichtteilsentziehung vom 1.1.1987 liegende Vorgänge berufen. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung sind deshalb die Maßnahmen des Klägers zur Durchsetzung des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.9.1997. Dasselbe gilt für den Vorwurf, der Kläger habe bei der Beerdigung der Mutter gespendetes Geld mitgenommen.

Die im Zeitraum zwischen Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments und Pflichtteilsentziehung liegenden Vorwürfe gehen davon, dass der Kläger den Pflichtteil nach dem Vater nicht für Unterhaltsleistungen an seine Kinder eingesetzt habe und obendrein selbst Unterhalt von seiner Mutter forderte.

Die Pflichtteilsentziehung gem. § 2333 Nr. 5 BGB setzt ein mit Nr. 1 bis 4 vergleichbar schwer wiegendes Fehlverhalten voraus.

Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob – wofür einiges spricht – aus der Bestimmung des § 2333 Nr. 4 BGB der Umkehrschluss zu ziehen ist, dass sonstige Unterhaltspflichtverletzungen von vornherein als Entziehungsgründe ausscheiden.

Es fehlt an einer böswilligen Verletzung der Unterhaltspflicht iSd Vorschrift, die eine schuldhafte, nach Ausmaß und Dauer erhebliche Vernachlässigung der bestehenden Unterhaltspflicht bei bestehender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und dessen Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung voraussetzt (vgl. Palandt/Edenhofer, aaO, § 2335 Rn 5). Hier steht bereits nicht fest und ist von der hierfür beweispflichtigen Beklagten auch nicht unter Beweis gestellt, dass der Kläger zur Leistung von Unterhalt imstande gewesen wäre.

Zu seinen damaligen Einkommensverhältnissen hat die Beklagte nichts vorgetragen, ebenso wenig zur Höhe des Unterhaltsbedarfs der Kinder, die sich ab 1982 in Berufsausbildung (Lehre) befunden und damit auch Einkünfte bezogen haben dürften. Eine Leistungsfähigkeit des Klägers ergibt sich auch nicht allein aus dem Erhalt des Pflichtteils. Die Mutter schreibt selbst in ihrer Verfügung vom 1.1.1987, dass sich der Kläger hoch verschuldet habe. In diese Richtung geht auch der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe der Mutter nach dem Tod des Vaters einen Kontoauszug vorgelegt, über den sie erschrocken sei. Es ist daher nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger den 1984 erhaltenen Betrag von lediglich EUR 20.000,00 für Unterhaltszahlungen hätte einsetzen können.

Einen größeren Betrag hat der Kläger – nach Vortrag der Beklagten rund 96.000,00 DM – erst im April 1985 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt ist ein Unterhaltsanspruch des 1965 geborenen Sohnes nicht mehr ersichtlich. Auch der Unterhaltsanspruch der Tochter dürfte 1985 geendet haben, nach Vortrag des Klägers mit Beendigung ihrer Ausbildung im Februar.

Von dem Zeitpunkt an, in dem der Kläger über Geldmittel aus dem Nachlass des Vaters verfügt haben dürfte, kann also jedenfalls von einer nach Ausmaß und Dauer erheblichen Unterhaltspflichtverletzung nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass von dem Pflichtteil des Klägers unstreitig ein Abzug für bisher von seinen Eltern für seine Kinder geleistete Unterhaltszahlungen vorgenommen worden ist.

Hinsichtlich des Unterhalts für ein weiteres Kind des Klägers ist der Vortrag der Beklagten viel zu vage, um eine vorwerfbare Unterhaltspflichtverletzung des Klägers feststellen zu ...

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