1. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27 ff FGG). Wird der angekündigte Erbschein nach der zum Vorbescheid ergangenen Beschwerdeentscheidung erteilt, kann die weitere Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins fortgeführt werden (Senat, Rpfleger 2005, 669 ff; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn 51). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) nach §§ 20 Abs.1, 29 Abs.4 FGG ergibt sich schon aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist.

2. Die weitere Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Rechtsfehler (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG iVm § 546 ZPO). Der erteilte Erbschein ist unrichtig und daher einzuziehen, § 2361 BGB.

a) Rechtlich zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) zulässig ist. Die Beteiligte zu 1) ist iSv § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt, da sie das im angekündigten Erbschein bezeugte Erbrecht für sich selbst beansprucht. Aus ihren Schriftsätzen vom 16. Februar 2005 und 14. Juli 2006 ergibt sich, dass sie vorrangig geltend macht, testamentarische Alleinerbin zu sein, und sich hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge darauf beruft, der Beteiligte zu 3) sei anstelle des Beteiligten zu 2) Miterbe.

b) Das Landgericht hat auch ohne Rechtsverletzung angenommen, dass sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen hier grundsätzlich nach dem ägyptischem Recht richtet, Art. 25 Abs.1 EGBGB iVm Art.17 Abs. 1 des ägyptischen Zivilgesetzbuchs (wiedergegeben bei Ferid/Scholz, Internationales Erbrecht, Stand Dezember 2007, Ägypten).

Zutreffend hat das Landgericht weiter angenommen, dass sich die Erbfolge im ägyptischen Recht für Muslime – wie hier – zwingend nach dem gesetzlichen – islamischen – Recht richtet und eine gewillkürte Erbeinsetzung nicht stattfindet. Maßgebend ist das ägyptische Gesetz Nr. 77/1943 über die Erbfolge (im Folgenden: ägErbG, wiedergegeben bei Ferid/Scholz, aaO); die in Art. 7 ägErbG genannten Berufungsgründe sind abschließend (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2005, 1705, 1707; Ferid/Scholz, aaO, Rn 21, 34, 79; Pattar, Islamisch inspiriertes Erbrecht und deutscher Ordre public, S. 251). Als Berufungsgrund kommt danach die Verwandtschaft in Betracht, die nach Art. 7 S.3 ägErbG die Erbfolge aufgrund des koranischen Erbanteils (Art. 8 ff ägErbG) bzw. aufgrund der agnatischen Abstammung (Art. 16 ff ägErbG) begründet.

c) Auch die Annahme des Landgerichts, der Beteiligte zu 2) stamme (als nicht eheliches Kind) vom Erblasser ab, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Maßgebend ist insoweit das deutsche Recht. Zwar bestimmt das Erbstatut, ob einem außerhalb der Ehe geborenen Kind eine Nachlassbeteiligung zusteht (BayObLGZ 2003, 68, 73; Palandt/Heldrich, BGB, 67. Aufl., Art. 25 EGBGB Rn 10; Staudinger/Dörner, BGB, Neubearb. 2007, Art. 25 EGBGB Rn 165). Die erbrechtliche Vorfrage der (nicht ehelichen) Abstammung ist jedoch selbstständig anzuknüpfen (BayObLGZ, aaO; Palandt/Heldrich, aaO, Art. 25 EGBGB Rn 17; Staudinger/Dörner, aaO, Art. 25 EGBGB Rn 169). Gemäß Art. 19 S. 1 EGBGB kommt deutsches Recht zur Anwendung, weil der Beteiligte zu 2) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem Erblasser und dem Beteiligten zu 2) folgt aus dem gerichtlichen Vergleich vom 27. Februar 1958, Art. 224 § 1, 234 § 7 Abs. 4 EGBGB iVm § 8 Abs. 1 EGFGB/DDR, §§ 55 ff FGB/DDR. Auf die biologische Verwandtschaft kommt es nicht an.

d) Schließlich hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Beschränkung der Testierfreiheit nach ägyptischem Recht auch die Enterbung des Beteiligten zu 2) ausschließen würde, wenn er nach dem gesetzlichen Recht als Erbe berufen wäre.

e) Die weiteren Ausführungen des Landgerichts halten jedoch der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat schon keine hinreichenden Feststellungen zur Erbfolge nach dem ägyptischen Recht getroffen. Es hat nicht ausreichend ermittelt, welche Verwandten den Erblasser überlebt haben.

(1) Kommen außer den Beteiligten Verwandte nicht in Betracht und war – wovon offenbar auszugehen ist – der Beteiligte zu 3) zum Todeszeitpunkt des Erblassers muslimischen Glaubens, steht der Beteiligten zu 1) gemäß Art. 12 lit. a ägErbG – als sog. Quoten- oder koranischer Erbin – ein Erbanteil von 1/2 und dem Beteiligten zu 3) gemäß Art. 16, 17 Nr. 3 ägErbG – als sog. Rest- oder agnatischer Erbe – ebenfalls ein Erbanteil von 1/2 zu. Die Quotenerbfolge der Beteiligten zu 1) ist nicht gemäß Art. 19 S. 1 Nr. 1 ägErbG und die Resterbfolge des Beteiligten zu 3) nicht gemäß Art. 16, 17 Nr. 1 ägErbG durch den Beteiligten zu 2) ausgeschlossen; es ist keine (rein agnatische) Erbfolge eingetreten, bei der die Beteiligte zu 1) Resterbin zu 1/3 und der Beteiligte zu 2) Resterbe zu 2/3 wäre (Art. 17 Nr. 1, 19 S. 1 Nr. 1, S. 2 ägErbG).

Zum einen handelt es sich bei dem Beteiligten zu 2) nicht um einen Sohn des Erblassers iSv Art. 17 Nr. 1 ägErbG. Wie bereits ausgeführt, bestimmt das Erbstatut, ob einem außerhalb der Ehe geborenen ...

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