Das Erbscheinsverfahren ist ein Antragsverfahren mit einer Verpflichtung des Nachlassgerichts, die für die Erteilung des Erbscheins maßgeblichen Umstände selbst zu ermitteln (§ 26 FamFG). Das einmal entstandene Erbrecht unterliegt nicht der Disposition der Parteien und kann daher auch nicht Gegenstand eines Vergleichs oder Anerkenntnisses sein. Auch ist das Gericht nicht an übereinstimmende Erklärungen oder eine übereinstimmende Auslegung[162] der Beteiligten gebunden, sondern berechtigt und verpflichtet, weitere Tatsachen zu ermitteln, falls dies für die Aufklärung des Sachverhalts und die Auslegung der letztwilligen Verfügung geboten erscheint.[163] Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, einem behaupteten Erblasserwillen nachzugehen und Ermittlungen hierzu anzustellen, wenn sich im Testament für eine derartige Auslegung keinerlei Andeutung oder Anhalt findet.[164]

[162] BayObLG FamRZ 1989, 99.
[163] Tappmeier, NJW 1988, 1215, 1216.
[164] So auch Staudinger/Otte, Vorbem. zu § 2064 Rn 117 f.

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