1. Nach dem Wortlaut des vorliegenden Testaments gilt die bevorzugte Erbeinsetzung für den Fall des gleichzeitigen Ablebens. Wird eine solche Formulierung gewählt, dann spricht dies dafür, dass die Erblasser damit nur den Fall des zeitgleichen Versterbens regeln wollten.

2. In der Rechtsprechung werden Formulierungen, die auf das gleichzeitige Versterben der Testierenden Bezug nehmen, regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass nach dem Willen der Testierenden jedenfalls auch der Fall erfasst wird, dass die Eheleute in kurzem zeitlichem Abstand versterben und der Überlebende zu einer neuerlichen Testamentserrichtung nicht in der Lage ist.

3. Wenn die Eheleute in größerem zeitlichen Abstand versterben, kann eine für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" getroffene Erbeinsetzung nur dann anzuwenden sein, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls festgestellt werden kann, dass die Testierenden die Regelung dahin verstanden haben, dass diese auch das Versterben in erheblichem zeitlichem Abstand umfassen sollte, wobei sich hierfür allerdings eine Grundlage in der Verfügung von Todes wegen selbst finden lassen muss.

OLG Rostock, Beschl. v. 11.1.2022 – 3 W 70/20

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